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38. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Veterinärmedizin und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie im Studienjahr 2025/2026

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 71c in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung) nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über Zulassungsbeschränkungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 29.1.2025 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:

Präambel

Die Veterinärmedizinische Universität Wien steht für ein naturwissenschaftliches, forschungsgeleitetes und internationales Studienangebot mit hohem Praxisbezug. Sie legt größten Wert auf eine ausgeprägte, wissenschaftlich fundierte Fachexpertise, ein breites soziales sowie betriebswirtschaftliches Qualifikationsprofil in den Curricula sowie auf die bestmögliche Betreuung der Studierenden.

Durch die Einführung der Studienplatzregulierung im Jahr 2005 und des Aufnahmeverfahrens ist es der Veterinärmedizinischen Universität Wien mit den bestehenden Ressourcen möglich, ihre Studierenden qualitätsbasiert und objektiv auszuwählen. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerberinnen und Studienwerbern dient. Entsprechend den gesetzlich festgelegten Vorgaben (§ 71c UG) erfolgt durch das Aufnahmeverfahren die Abklärung der Zulassung zu den studienplatzbeschränkten Studien durch Überprüfung der Leistungen für die den Ausbildungserfordernissen dieser Studien entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien. Dabei ist die Veterinärmedizinische Universität Wien insbesondere bemüht, sicherzustellen, dass es zu keinerlei Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts oder der sozialen Herkunft kommt und auch Studienwerberinnen und Studienwerber mit nichttraditionellen Curricula der Zugang zum Aufnahmeverfahren ermöglicht wird. Der Ablauf des Aufnahmeverfahrens sowie der Eignungstest selbst beruhen auf den Erkenntnissen der bisher durchgeführten Aufnahmeverfahren.

I. Regelungsinhalt

§ 1.  Diese Verordnung regelt den Zugang zum Diplomstudium Veterinärmedizin (UI 209) und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie (UI 033 658) sowie Inhalt, Dauer, Punktesystem und Ablauf der Eignungstests an der Veterinärmedizinischen Universität Wien durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung (§ 71c UG).

II. Geltungsbereich

§ 2. Die Regelung über die Beschränkung des Zugangs gilt für sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu einem der Studien gemäß § 1 im Studienjahr 2025/2026 anstreben. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres.

§ 3. Sofern nicht gemäß § 13 (6) eine sinngemäße Anwendung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 ff nicht für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger (§ 12).

III. Anzahl der Studienplätze

§ 4. (1) Die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger beträgt für das Studienjahr 2025/2026:

  1. Für das Diplomstudium Veterinärmedizin: 223
  2. Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie: 50

(2) Für das Diplomstudium Veterinärmedizin werden gemäß § 71c (6a) UG für Aufgaben im öffentlichen Interesse – vorbehaltlich einer zu erbringenden Mindestleistung (§ 10 (2)) – maximal 11 Plätze der für das Diplomstudium Veterinärmedizin zu vergebenden Studienplätze (sogenannte gewidmete Studienplätze) an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Studienförderungsprogrammen des Bundes oder der Bundesländer für Aufgaben im öffentlichen Interesse vergeben, sofern diese Personen nicht ohnehin aufgrund der Rangliste (§ 10 (1)) einen Studienplatz für das Diplomstudium Veterinärmedizin erhalten haben.

Für folgende Studienförderungsprogramme sind gewidmete Studienplätze vorgesehen:

  • bis zu 3 Studienplätze an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Steiermark
  • bis zu 2 Studienplätze an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Kärnten
  • bis zu 2 Studienplätze an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Niederösterreich
  • bis zu 2 Studienplätze an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Salzburg
  • bis zu 1 Studienplatz an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Tirol.

Nicht bereits aufgrund der oben angeführten Studienförderungsprogramme vergebene gewidmete Studienplätze werden, bis zur Gesamtzahl von 11 Studienplätzen, nach dem allfälligen Bedarf für Aufgaben im öffentlichen Interesse an weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Studienförderungsprogrammen des Bundes oder der Bundesländer vergeben.

(3) Die Studierenden, die einen solchen gewidmeten Studienplatz im Rahmen eines der oben erwähnten Studienförderungsprogramme für Aufgaben im öffentlichen Interesse erhalten, verpflichten sich, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich zu erbringen. Es ist nicht zulässig, sich für mehr als ein Studienförderungsprogramm zu melden. Unzulässige Doppel- oder Mehrfachmeldungen führen zum Verlust der Zuordnung zu allen gewidmeten Studienplätzen (§ 6 (4)). Ein gewidmeter Studienplatz kann an eine Studienwerberin oder an einen Studienwerber nur vergeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung eine wirksame Verpflichtung seitens der Studienwerberin oder des Studienwerbers zur Erbringung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Rahmen eines Studienförderungsprogramms besteht (§ 6 (4) und § 11 (3)). Für die im öffentlichen Interesse gewidmeten Studienplätze gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung, sofern im Folgenden nicht Sonderbestimmungen genannt sind.

IV. Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 5. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 6) sowie die Entrichtung des Kostenbeitrages (§ 7). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 8) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zu den Studien gemäß § 1 erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2025/2026.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Bewerbungsfrist von 03. März 2025 bis 19. Mai 2025 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (beispielsweise per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(3) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien  erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement. Dies bedeutet auch, dass die Studienwerberinnen und Studienwerber aktiv Informationen über ihren Account im Bewerbungsmanagement abrufen und die angeführte Email-Adresse regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Veterinärmedizinischen Universität Wien überprüfen müssen.

(4) Der Bund und die Bundesländer übermitteln der Veterinärmedizinischen Universität Wien eine Liste, aus der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am jeweiligen Studienförderungsprogramm (gewidmete Studienplätze) hervorgehen. Ergänzungen der Liste nach dem 14.07.2025  sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt. Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß § 4 (2) werden anhand dieser Liste für die im Rahmen des jeweiligen Studienförderungsprogramms vergebenen Studienplätze berücksichtigt. Bei Ausscheiden einer sich auf einer Liste befindlichen Studienwerberin oder eines sich auf der Liste befindlichen Studienwerbers vom jeweiligen Studienförderungsprogramm vor wirksamer Zulassung zum Diplomstudium Veterinärmedizin ist die Veterinärmedizinische Universität Wien seitens des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes unverzüglich darüber zu informieren. Scheint eine Studienwerberin oder ein Studienwerber auf zwei oder mehreren übermittelten Listen auf, wird die Studienwerberin oder der Studienwerber für keines der Studienförderungsprogramme berücksichtigt. Bei Unterbleiben der rechtzeitigen Übermittlung des Bundes oder eines Bundeslandes ist das Studienförderungsprogramm des Bundes oder dieses Bundeslandes nicht umzusetzen und es werden für das betreffende Studienförderungsprogramm keine gewidmeten Studienplätze vergeben.

(5) Auf der Webseite der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Aufnahmeverfahren werden die vom Bund oder vom jeweiligen Bundesland bereitgestellten Kontaktdaten und die Anforderungen sowie die Voraussetzungen (insbesondere die Unterfertigung einer entsprechenden Vereinbarung) des Bundes oder des Bundeslandes für das jeweilige Studienförderungsprogramm (gewidmete Studienplätze) bekanntgegeben. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche sich für einen im öffentlichen Interesse gewidmeten Studienplatz interessieren, müssen sich dafür direkt an die jeweilige Institution wenden.

Kostenbeitrag

§ 7. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich an den Kosten der Durchführung der für das jeweilige Studium vorgesehenen Eignungstests zu beteiligen und dazu einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 26. Mai 2025 auf folgendem Konto der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzulangen:

Empfänger: Veterinärmedizinische Universität Wien
IBAN: AT23 2011 1285 2634 6503
BIC: GIBAATWWXXX

Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin oder keinem Studienwerber zuordenbar (beispielsweise wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist oder auf einem anderen als dem oben angeführten Konto eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen oder Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 8), oder unterbleibt das Aufnahmeverfahren gemäß § 8 (1), besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 8. (1) Im Zeitraum vom 21. bis 25. Juli 2025 findet in beiden Studienrichtungen ein schriftlicher Eignungstest in deutscher Sprache statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung (§ 6) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 7), persönlich zu absolvieren ist. Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere gegebenenfalls Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienbewerberinnen und Studienwerber selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Tag des Eignungstests unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen (§ 4), kann der Eignungstest entfallen.

(2) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Die Teilnahme am Eignungstest ist ausschließlich an dem der jeweiligen Studienwerberin oder dem jeweiligen Studienwerber in der Verlautbarung zugewiesenen Termin möglich. Eine Verschiebung oder Änderung ist ausgeschlossen. Studienwerberinnen oder Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(3) Informationen zum Prüfungsstoff sowie der Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Website und die Informationen zum Prüfungsstoff im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 71b (7) Z 3 UG). Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.

(4) Der Eignungstest wird als Gruppentestung durchgeführt. Die Testdauer beträgt für das Diplomstudium Veterinärmedizin insgesamt 125 Minuten und für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie insgesamt 100 Minuten.

(5) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den Urheberinnen oder Urhebern des Eignungstests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Veterinärmedizinische Universität Wien berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(6) Der Inhalt des Eignungstests setzt sich zusammen aus:

  1. Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf (persönliche Eignung) und
  2. Fachspezifischen Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik und Chemie in Form von Multiple Choice Fragen.

(7) Für das Diplomstudium Veterinärmedizin umfasst der fachspezifische Teil (§ 8 (6) lit. b) insgesamt 100 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.

(8) Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie umfasst der fachspezifische Teil (§ 8 (6) lit. b) insgesamt 80 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.

(9) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(10) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(11) Wenn dies aufgrund von Pandemie-Maßnahmen erforderlich ist, kann der Eignungstest auch in Form einer schriftlichen Online-Prüfung ohne persönliche Anwesenheit der Studienwerberinnen und Studienwerber durchgeführt werden.

(12) Beim Eignungstest kann folgende Maximalpunkteanzahl erreicht werden:

  1. Beim Eignungstest für das Diplomstudium Veterinärmedizin können maximal 132 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 100 Punkte).
  2. Beim Eignungstest für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können maximal 112 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 80 Punkte).

(13) Die Übereinstimmung der Antworten mit den Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf gemäß § 8 (12) lit. a und b wird wie folgt bewertet:

  Prozentübereinstimmung

   Punkte

 

   Prozentübereinstimmung

   Punkte

   99-100

   32

 

   73-75

   14

   97-98

   30

 

   70-72

   12

   94-96

   28

 

   68-69

   10

   91-93

   26

 

   66-67

   8

   88-90

   24

 

   64-65

   6

   85-87

   22

 

   62-63

   4

   82-84

   20

 

   60-61

   2

   79-81

   18

 

   <60

   0

   76-78

   16

 

 

 

(14) Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage (§ 8 (6) lit. b) wird ein Punkt vergeben. Eine falsch beantwortete Frage sowie eine nicht beantwortete Frage werden mit jeweils 0 Punkten bewertet. Es werden keine Teilpunkte vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.

Ausschluss vom Aufnahmeverfahren

§ 9. (1) Studienwerberinnen oder Studienwerber, welche die Online-Bewerbung (§ 6) nicht fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt haben oder von denen der Kostenbeitrag (§ 7) nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, sind von der Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss der Studienwerberin oder des Studienwerbers vom Aufnahmeverfahren.

(3) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen, Smartwatches oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(4) Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beim Eignungstest von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen, erscheinen nicht oder zu spät zum Test, oder der Test wird von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern abgebrochen, werden diese vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

Reihung und Zulassung

§ 10. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Studienwerberinnen und Studienwerber, die an Studienförderungsprogrammen teilnehmen (gewidmete Studienplätze), müssen, um einen der gemäß § 4 (2) in Verbindung mit § 71c (6a) UG vergebenen Plätze zu erhalten, im Rahmen des Eignungstests für das Diplomstudium Veterinärmedizin eine Mindestleistung erbringen, bei der zumindest ein Ergebnis zu erzielen ist, das über bzw. gleich dem Ergebnis (Gesamtwert) von 75% der angetretenen Studienwerberinnen und Studienwerbern liegt.

(3) Liegt die Zahl der im Rahmen der Online-Bewerbung gemäß § 6 für  einzelne Studienförderungsprogramme (§ 4 (2)) angemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber  (gewidmete Studienplätze) unter der Zahl der Studienplätze, die gemäß § 4 (2) für das jeweilige Studienförderungsprogramm vorgesehen ist, haben die am jeweiligen Studienförderungsprogramm teilnehmenden Studienwerberinnen und Studienwerber dennoch am Eignungstest teilzunehmen und die in § 10 (2) festgelegte Mindestleistung zu erfüllen.

(4) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(5) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen. Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 10 (1) vergeben.

(6) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

(7) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerberinnen oder Studienwerber aufgrund eines Fehlers bei der Erstellung der Rangliste keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.

§ 11. (1) Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin und Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2025/2026 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.

(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung.

(3) Die Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im Wege eines gewidmeten Studienplatzes (§ 4 (2)) setzt zudem zum Zeitpunkt der Zulassung eine wirksame Verpflichtung der Studienwerberin oder des Studienwerbers zur Erbringung von Aufgaben im öffentlichen Interesse voraus. Das Vorliegen einer solchen Verpflichtung wird durch die seitens des Bundes oder seitens des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 6 (4) übermittelte Liste vom Bund oder vom jeweiligen Bundesland bestätigt. Ein Ausscheiden eines Studienwerbers oder einer Studienwerberin aus dem Studienförderungsprogramm vor wirksamer Zulassung zum Diplomstudium Veterinärmedizin ist der Veterinärmedizinischen Universität Wien seitens des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes unverzüglich bekannt zu geben (§ 6 (4)). An aus dem jeweiligen Studienförderungsprogramm ausscheidende Studienwerberinnen oder Studienwerber kann mangels aufrechter wirksamer Verpflichtung zur Erbringung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ein gewidmeter Studienplatz nicht vergeben werden.

(4) Die Zulassung von Studienwerberinnen oder Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

V. Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger

§ 12. (1) Studienwerberinnen oder Studienwerber, die ein gleichwertiges Veterinärmedizinstudium an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung absolvieren und ihr Studium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze bis zu einem Höchstausmaß von 15 Plätzen auf Antrag, unter Außerachtlassung von §§ 5ff, bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zum Diplomstudium Veterinärmedizin gemäß § 1 für ein höheres Semester zuzulassen:

  1. Zum Zeitpunkt der Online-Bewerbung zum Querschnittstest Nachweis über die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten für den Quereinstieg erforderlichen 90 ECTS-Anrechnungspunkte.
  2. Zum Zeitpunkt der Zulassung zum Diplomstudium Veterinärmedizin Nachweis über die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten 120 ECTS-Anrechnungspunkte und Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das 5. oder ein höheres Semester sowie der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 63 ff und § 91 UG.
  3. Vergabe eines freien Platzes nach Reihung im Rahmen des für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger festgelegten Querschnittstests.
  4. Nachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(2) Das Verfahren zur Vergabe von freien Plätzen für Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß Abs. 1 erfolgt einmal im Jahr vor Beginn des Wintersemesters. Das Verfahren besteht aus einem von den Studienwerberinnen und Studienwerbern zu absolvierenden Querschnittstest. Dieser Test setzt sich aus 80 Multiple-Choice-Fragen (Single best answer) zusammen, für welche 90 Minuten zur Bearbeitung zur Verfügung stehen.

Die Inhalte des Querschnittstests orientieren sich an der „List of subjects and Day One Competences“ (as approved by ECCVT on 30 March 2023) der EAEVE (European Association of Establishments of Veterniary Education) (https://www.eaeve.org/fileadmin/downloads/SOP/ESEVT_SOP_2023_adopted_by_the_36th_GA_in_Leipzig_on_8_June_2023__Annex14_18_mod.by_ExCom_02.10.2024_.pdf) und umfassen Medizinische Physik, Chemie, Anatomie, Histologie, Embryologie, Physiologie, Biochemie, Zoologie und Zellbiologie.

(3) Der Querschnittstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.

(4) Für die Teilnahme am Querschnittstest ist neben der fristgerechten Bewerbung die rechtzeitige Einzahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 60 Euro sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1 Voraussetzung.

(5) Die tatsächliche Anerkennung der Studienleistungen, die die Studienwerberinnen und Studienwerber bereits im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung erbracht haben, erfolgt nach der Zulassung zum Studium gemäß § 78 UG 2002 in der geltenden Fassung. Dies kann dazu führen, dass Leistungen zwar für die Bewerbung zum Quereinstieg berücksichtigt wurden, für das Studium aber nicht angerechnet werden können.

(6) Eine Bewerbung gemäß § 5 und gemäß § 12 schließen einander aus.

§ 13. (1) Der Querschnittstest für das Studienjahr 2025/2026 findet im Zeitraum vom 21. bis 25. Juli 2025 statt.

(2) Die Bewerbung gemäß § 12 (1) und die Anmeldung zum Querschnittstest erfolgen ausschließlich online über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Frist von 03. März 2025 bis 19. Mai 2025.

(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 26. Mai 2025 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(4) Der Nachweis über die erforderlichen 90 ECTS-Anrechnungspunkte, die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin oder durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer unter Berücksichtigung allfälliger weiterer erforderlicher Beglaubigungsvorschriften, sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse (§ 12 (1) lit a und d) sind bis zum 19. Mai 2025 auf die bei der Online-Bewerbung bekanntgegebene Weise zu übermitteln.

(5) Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere gegebenenfalls Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienbewerberinnen und Studienwerber selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart.

(6) § 7 (2) und (3), § 8 (2), (5), (9), (10) sowie (11) und § 9 (1) bis (4) gelten sinngemäß.

§ 14. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Querschnittstest führen zu einer Reihung. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß § 12 (1) werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben, die zum Zeitpunkt der Zulassung 120 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2)  Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eine Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen. Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 14 (1) vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 15. (1) Zum Studium der Studienrichtung Diplomstudium Veterinärmedizin können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse im Rahmen des Quereinstiegs einen Studienplatz erhalten haben und zum Zeitpunkt der Zulassung 120 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen sowie die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2025/2026 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.

(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung.

VI. Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 16. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben  oder nicht zu einem Studium gemäß § 1 zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 10) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

VII. Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1