Springe zum Hauptinhalt

Mit der Nostrifizierung wird ein in einem Nicht-EWR-Land erworbener Studienabschluss einem österreichischen Studienabschluss gleichgestellt.
An der Vetmeduni kann die Nostrifizierung für das Diplomstudium Veterinärmedizin beantragt werden.

Nach der persönlichen Antragstellung und vollständigen Übermittlung aller für das Nostrifizierungsverfahren nötigen Unterlagen beginnt das Ermittlungsverfahren.

Es wird unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes geprüft, ob das ausländische Studium mit dem im Antrag genannten inländischen Studium gleichwertig ist.
Maßgebende Kriterien dieser Überprüfung sind Inhalt, Umfang und Anforderungen jenes österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende bzw. als außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen Frist vorgeschrieben.
Aufgrund der länderspezifischen Unterschiede sind Ergänzungen aus den Fachbereichen Tierseuchenmedizin und -bekämpfung, Gerichtlicher Veterinärmedizin sowie Veterinärwesen jedenfalls vorzuschreiben.

Erfolgt nach dem Ermittlungsverfahren eine Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r ist eine Studiengebühr inkl. ÖH-Beitrag in Höhe von 388,56 Euro (Stand SoSe 2026) pro inskribiertem Semester zu bezahlen.

 

 

Folgende Unterlagen müssen bei der Antragstellung persönlich vorgelegt werden:

  1. Gültiger Reisepass
     
  2. Meldenachweis (Meldezettel) in Österreich
     
  3. Gültiger Aufenthaltstitel
     
  4. Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg ersichtlich ist
     
  5. Nachweis über die für das Nostrifizierungsverfahren notwendigen Deutschkenntnisse (zumindest Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, nicht älter als 3 Jahre)
     
  6. Urkunde (Diplom) über den Abschluss des ausländischen Studiums und Verleihung des akademischen Grades (im Original)
     
  7. Zeugnisse über die im Ausland absolvierten Prüfungen sowie den Studienplan des absolvierten Studiums
     
  8. allfällige Urkunden über Namensänderungen (z.B. Heiratsurkunde)
     
  9. Nostrifizierungstaxe in der Höhe von 150 Euro

Sämtliche Dokumente sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen. Alle Unterlagen sind zusätzlich in Kopie vorzulegen.  Die Kopie verbleibt in der Studienabteilung.
 

Dokumente können in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Ist das Originaldokument in einer anderen Sprache ausgestellt, muss dieses übersetzt werden.
Als Übersetzer:innen sind folgende Personen laut Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscher:innenliste (siehe http://www.sdgliste.justiz.gv.at/ Punkt: Dolmetscher) zulässig. Weitere Informationen über beglaubigte Übersetzungen finden Sie auch unter "Österreichischer Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher"  (http://www.gerichtsdolmetscher.at/ Punkt „Beglaubigte Übersetzungen“).
Übersetzungen aus dem Ausland werden nicht akzeptiert.

Es ist empfehlenswert, sich vor Einbringung des Antrages mit der Studienabteilung in Verbindung zu setzen, um die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abzuklären.

 

Belgaubigungen

Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein.

Siehe Beglaubigungsvorschriften: Beglaubigungsvorschriften

Volle Diplomatische Beglaubigung

Die volle diplomatische Beglaubigung ist für Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die nicht Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind.
Bei der Vollbeglaubigung müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im Austellungsstaat (dessen letzte Station jedenfalls das Außenministerium des Ausstellungsstaates sein muss) noch zusätzlich durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur Originalurkunden überbeglaubigt werden können.

  • Erster Schritt: Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z.B. Bildungsministerium) des Austellungsstaates
  • Zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch Außenministerium des Ausstellungsstaates
  • Dritter Schritt: Bestätigung durch österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat

Beglaubigungen mit Apostille

Die Beglaubigungsform für bestimmte Staaten ist die Apostille. Wenden Sie sich bitte direkt an das Außenministerium des Ausstellungsstaates. In einigen Ländern ist dafür das Justiz- oder Bildungsministerium zuständig.
Bei Dokumenten aus der Volksrepublik China müssen zusätzlich zu den beglaubigten Unterlagen eine Bestätigung der Akademischen Prüfstelle (APS) der deutschen Botschaft in Peking vorglegt werden.

 

Übersetzungen

Dokumente können in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Ist das Originaldokument in einer anderen Sprache ausgestellt, muss dieses übersetzt werden.

Als Übersetzer:innen sind folgende Personen laut Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscher:innenliste (siehe http://www.sdgliste.justiz.gv.at/ Punkt: Dolmetscher) zulässig. Weitere Informationen über beglaubigte Übersetzungen finden Sie auch unter "Österreichischer Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher"  (http://www.gerichtsdolmetscher.at/ Punkt „Beglaubigte Übersetzungen“).

Übersetzungen aus dem Ausland werden nicht akzeptiert.

Die Kenntnis der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird durch folgende in Österreich anerkannte Sprachdiplome, welche zum Zeitpunkt der Vorlage (gerechnet ab dem Datum der Prüfung) nicht älter als drei Jahre sein dürfen, nachgewiesen.

 Als Nachweis der Deutschkenntnisse werden folgende Sprachdiplome anerkannt:

  1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD Zertifikat C1) 
  2. Goethe-Institut e.V. (Goethe Zertifikat C1)
  3. Telc GmbH (telc Deutsch C1)
  4. Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD II) 
  5. Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF Niveau 5)
  6. Österreichischer Integrationsfonds Test (C1 ÖIF-Test) oder Sprachkompetenznachweis eines österreichischen universitären Sprachenzentrums auf dem Niveau C1
  7. Weiters wird die Kenntnis der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen mit einem Reifeprüfungszeugnis einer deutschsprachigen Schule (mit Unterrichts- und Prüfungssprache Deutsch) bzw. einer österreichischen oder deutschen Auslandsschule oder mit dem Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich nach persönlicher Terminvereinabarung unter studieninfo@vetmeduni.ac.at.

Bereits bei der Antragstellung sind sämtliche Unterlagen (inkl. Belgaubigungen, ggfs. Übersetzungen, Nachweis Deutschkenntnisse C1) vollständig vorzulegen

Fragen?