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24. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2025/2026

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ beschlossen:

Präambel

Das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.
Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2025/2026.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2025/2026 ist mit 15 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 5). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 7) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2025/2026.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 03. März 2025 bis 19. Mai 2025 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (beispielsweise per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(3) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement. Dies bedeutet auch, dass die Studienwerberinnen und Studienwerber aktiv Informationen über ihren Account im Bewerbungsmanagement abrufen und die angeführte Email-Adresse regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Veterinärmedizinischen Universität Wien überprüfen müssen.

Kostenbeitrag

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich an den Kosten der Durchführung des für das Studium vorgesehenen Eignungstests zu beteiligen und dazu einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 26. Mai 2025 auf folgendem Konto der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzulangen:

Empfänger: Veterinärmedizinische Universität Wien
IBAN: AT23 2011 1285 2634 6503
BIC: GIBAATWWXXX

Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin oder keinem Studienwerber zuordenbar (beispielsweise wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist oder auf einem anderen als dem oben angeführten Konto eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen oder Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 7), oder unterbleibt das Aufnahmeverfahren gemäß § 7 (2), besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 7. (1) Der Eignungstest findet ausschließlich in englischer Sprache statt, besteht aus 60 fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums und die Testdauer beträgt 70 Minuten. Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage wird ein beziehungsweise ein halber Punkt vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.

(2) Im Zeitraum vom 14. bis 18. Juli 2025 findet der Eignungstest statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 6), persönlich zu absolvieren ist. Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere gegebenenfalls Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienwerberinnen und Studienwerber selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen (§ 3), kann der Eignungstest entfallen. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.

(3) Informationen zum Prüfungsstoff sowie der Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Website und die Informationen zum Prüfungsstoff im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 71b (7) Z 3 UG).

(4) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(5) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(7) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss der Studienwerberin oder des Studienwerbers vom Aufnahmeverfahren.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen, Smartwatches oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(9) Wenn dies aufgrund der Pandemie-Maßnahmen erforderlich ist, kann der Eignungstest auch in Form einer schriftlichen Online-Prüfung ohne persönliche Anwesenheit der Studienwerberinnen und Studienwerber durchgeführt werden.

Reihung und Zulassung

§ 8. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen. Die freigegebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 8 (1) vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

(5) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerberinnen oder Studienwerber aufgrund eines Fehlers bei der Erstellung der Rangliste keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.

§ 9. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2025/2026 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen oder Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 10. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 8) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

25. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2025/2026

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ beschlossen:

Präambel

Das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2025/2026.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2025/2026 ist mit 20 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§§ 6 und 7), einem Interview (§ 5 (3)) und der Reihung durch eine Auswahlkommission (§ 5 (5)).  

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2025/2026.

(3) Die Auswahlkommission gemäß Abs. 1 besteht aus drei im Masterstudium lehrenden Mitgliedern, die vom Vizerektor für Lehre und klinische Veterinärmedizin bestellt werden.

(4) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Ablauf des Aufnahmeverfahrens

§ 5. (1) Online-Bewerbung (§ 6) und Hochladen der Bewerbungsunterlagen (§ 7) müssen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.

(2) Die fristgerecht eingelangten Bewerbungsunterlagen werden von der Auswahlkommission auf Vollständigkeit sowie auf Erfüllung der formalen Kriterien und persönlichen Voraussetzungen überprüft.

1. Als formale Kriterien für die Zulassung zum Studium gelten:

  1. Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums, sowie
  2. ausreichende Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium zählen die Beweggründe, Ziele und Perspektiven, die mit dem angestrebten Masterstudium verbunden werden und im Motivationsschreiben (§ 7 (1) Z 1) zu erläutern sind. Gegebenenfalls vorhandene Forschungserfahrungen werden berücksichtigt. Auch das Leistungspotential auf Grundlage der bisherigen Studienleistungen wird bewertet.

(3) Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, bei welchen die Auswahlkommission nach dieser Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass sie die formalen Kriterien einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse sowie die wissenschaftlichen Fähigkeiten grundsätzlich aufweisen, werden zu einem strukturierten Interview eingeladen. Dieses Interview dient dem Ziel, das Vorliegen der notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Kriterien im Detail zu überprüfen.

(4) Die Interviews finden im Zeitraum vom 10. bis 30. Juni 2025 statt. Die Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß Abs. 3 werden über Kundmachung auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Interview geladen. Das Interview kann auch im Wege einer Videokonferenz stattfinden und wird in englischer Sprache durchgeführt. Zu Beginn des Interviews hat die Auswahlkommission die Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers festzustellen. Die wesentlichen Gesprächsinhalte werden von der Auswahlkommission in einem Gesprächsprotokoll festgehalten.

(5) Die Auswahlkommission nimmt auf Basis der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens eine Reihung der Studienwerberinnen und Studienwerber vor. Die Reihung bildet die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe der Studienplätze und die Zulassung zum Studium (§ 9).

Zur Ermittlung dieser Reihung werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich wie folgt aufteilen:

a) 30 Punkte Studienerfolg:

Für den Gesamtnotenschnitt des Studiums, welches die Zulassungsvoraussetzung darstellt, werden folgende Punkte vergeben:

  • 1,00 – 1,50 30 Punkte
  • 1,51 – 2,00 25 Punkte
  • 2,01 – 2,50 20 Punkte
  • 2,51 – 3,00 15 Punkte
  • 3,01 – 3,50 10 Punkte
  • 3,51 – 4,00 5 Punkte;

Der Gesamtnotenschnitt ist über das Abschlusszeugnis oder ein Transcript of Records nachzuweisen.

b) 30 Punkte Motivationsschreiben:

Nachstehende Kriterien werden mit Punkten zwischen 0 bis 6 bewertet:

  • Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
  • Interesse am Profil des Masterstudiums,
  • eigene inhaltliche Studieninteressen,
  • angestrebte berufliche Orientierung,
  • einschlägige Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium;

c) 40 Punkte strukturiertes Interview:

Im Interview haben die Studienwerberinnen und Studienwerber die Gelegenheit, die besondere Eignung und Motivation zum Studium und zum angestrebten Beruf mündlich darzulegen und zu begründen. Für die Übereinstimmung mit den Erwartungen des Masterstudiums werden 0 bis 40 Punkte vergeben.

Online-Bewerbung

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 03. März 2025 bis 19. Mai 2025 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (beispielsweise per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(3) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement. Dies bedeutet auch, dass die Studienwerberinnen und Studienwerber aktiv Informationen über ihren Account im Bewerbungsmanagement abrufen und die angeführte Email-Adresse regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Veterinärmedizinischen Universität Wien überprüfen müssen.

Bewerbungsunterlagen

§ 7. (1) Folgende Unterlagen sind bis zum 19. Mai 2025 in das Bewerbungsmanagement hochzuladen:

1. Ein strukturiertes Motivationsschreiben in Englisch (im Umfang von maximal 500 Wörtern) mit folgendem Inhalt:

  • Darstellung der Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
  • Begründung des Interesses am Profil des Masterstudiums,
  • Darstellung der eigenen inhaltlichen Studieninteressen,
  • Darstellung der angestrebten beruflichen Orientierung und gegebenenfalls
  • Darstellung erworbener einschlägiger Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium.

2. Ein aussagekräftiger Lebenslauf in Englisch, empfohlen wird der europäische Lebenslauf Europass.

3. Ein Nachweis über den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums gemäß § 64 (3) UG.

Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

4. Eine Aufstellung über die Noten der absolvierten Prüfungen des Grundstudiums (Transcript of Records) mit Gesamtnotenschnitt.

5. Nachweis der Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Nachweis kann erbracht werden durch folgende international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome:

  1. TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 87 Punkte;
  2. IELTS: Overall Band Score: 6,5;
  3. Cambridge English First Certificate (FCE) – Ergebnis Level B2;
  4. Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Ergebnis Level B2;
  5. Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau B2.

Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung wird unbefristet als Nachweis anerkannt, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses das Niveau B2 für die positive Absolvierung der Prüfung vorsehen. Ergibt sich dieses Niveau nicht unmittelbar aus dem Zeugnis über die Reifeprüfung, ist eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung zu erbringen.

6. Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass, Führerschein etc.) zum Nachweis der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers.

(2) Die in § 7 (1) Z 3 und 4 angeführten Unterlagen sind innerhalb der Bewerbungsfrist unter Beachtung der erforderlichen Beglaubigungsvorschriften (siehe dazu auch die Informationen zu den Beglaubigungsvorschriften auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien) hochzuladen. Soweit Dokumente nicht ohnehin in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist eine Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin oder durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Kostenbeitrag

§ 8. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 26. Mai 2025 auf folgendem Konto der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzulangen:

Empfänger: Veterinärmedizinische Universität Wien
IBAN: AT23 2011 1285 2634 6503
BIC: GIBAATWWXXX

Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin oder keinem Studienwerber zuordenbar (beispielsweise wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist oder auf einem anderen als dem oben angeführten Konto eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

Reihung und Zulassung

§ 9. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Erfüllen weniger als 20 Studienwerberinnen und Studienwerber die formalen Kriterien und weisen die notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten gemäß § 5 auf, so kann die Reihung nach § 5 (5) unterbleiben und alle fristgerecht angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbungsunterlagen vollständig und fristgerecht hochgeladen haben, erhalten einen Studienplatz.

(2) Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eines Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz.  Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen. Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 9 (1) vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

(5) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerberinnen oder Studienwerber aufgrund eines Fehlers bei der Erstellung der Rangfolge keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.

§ 10. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2025/2026 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch die Informationen über die allgemeinen Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen oder Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 11. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 5 (5)) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

26. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Precision Animal Health“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2025/2026

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Precision Animal Health“ beschlossen:

Präambel

Das Masterstudium „Precision Animal Health“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Precision Animal Health“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerber erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2025/2026.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2025/2026 ist mit 20 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§§ 6 und 7) und der Reihung durch eine Auswahlkommission (§ 5 (3)).

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2025/2026.

(3) Die Auswahlkommission gemäß Abs. 1 besteht aus drei im Masterstudium lehrenden Mitgliedern, die vom Vizerektor für Lehre und klinische Veterinärmedizin bestellt werden.

(4) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Ablauf des Aufnahmeverfahrens

§ 5. (1) Online-Bewerbung (§ 6) und Hochladen der Bewerbungsunterlagen (§ 7) müssen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.

(2) Die fristgerecht eingelangten Bewerbungsunterlagen werden von der Auswahlkommission auf Vollständigkeit sowie auf Erfüllung der formalen Kriterien und persönlichen Voraussetzungen überprüft.

1. Als formale Kriterien für die Zulassung zum Studium gelten:

  1. Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums, sowie
  2. ausreichende Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium zählen die Beweggründe, Ziele und Perspektiven, die mit dem angestrebten Masterstudium verbunden werden und im Motivationsschreiben (§ 7 (1) Z 1) zu erläutern sind. Gegebenenfalls vorhandene Forschungserfahrungen werden berücksichtigt. Auch das Leistungspotential auf Grundlage der bisherigen Studienleistungen wird bewertet.

(3) Die Auswahlkommission nimmt auf Basis der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens eine Reihung der Studienwerberinnen und Studienwerber vor. Die Reihung bildet die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe der Studienplätze und die Zulassung zum Studium (§ 9).

Zur Ermittlung dieser Reihung werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich wie folgt aufteilen:

a) 30 Punkte Studienerfolg:

Für den Gesamtnotenschnitt des Studiums, welches die Zulassungsvoraussetzung darstellt, werden folgende Punkte vergeben:

  • 1,00 – 1,50 30 Punkte
  • 1,51 – 2,00 25 Punkte
  • 2,01 – 2,50 20 Punkte
  • 2,51 – 3,00 15 Punkte
  • 3,01 – 3,50 10 Punkte
  • 3,51 – 4,00 5 Punkte;

Der Gesamtnotenschnitt ist über das Abschlusszeugnis oder ein Transcript of Records nachzuweisen.

b) 30 Punkte Motivationsschreiben:

Nachstehende Kriterien werden mit Punkten zwischen 0 bis 6 bewertet:

  • Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
  • Interesse am Profil des Masterstudiums,
  • eigene inhaltliche Studieninteressen,
  • angestrebte berufliche Orientierung,
  • einschlägige Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium;

c) 40 Punkte Essay:

Das Essay dient zur Überprüfung der sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten der Studienwerberinnen und Studienwerber, insbesondere der Fähigkeit, sich mit wissenschaftlichen Themen bzw. Fragestellungen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar auseinanderzusetzen. Für die Übereinstimmung mit den Erwartungen des Masterstudiums werden 0 bis 40 Punkte vergeben.

Online-Bewerbung

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 03. März 2025 bis 19. Mai 2025 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (beispielsweise per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(3) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement. Dies bedeutet auch, dass die Studienwerberinnen und Studienwerber aktiv Informationen über ihren Account im Bewerbungsmanagement abrufen und die angeführte Email-Adresse regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Veterinärmedizinischen Universität Wien überprüfen müssen.

Bewerbungsunterlagen

§ 7. (1) Folgende Unterlagen sind bis zum 19. Mai 2025 in das Bewerbungsmanagement hochzuladen:

1. Ein strukturiertes Motivationsschreiben in Englisch (im Umfang von maximal 500 Wörtern) mit folgendem Inhalt:

  • Darstellung der Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
  • Begründung des Interesses am Profil des Masterstudiums,
  • Darstellung der eigenen inhaltlichen Studieninteressen,
  • Darstellung der angestrebten beruflichen Orientierung und gegebenenfalls
  • Darstellung erworbener einschlägiger Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium.

2. Ein aussagekräftiger Lebenslauf in Englisch, empfohlen wird der europäische Lebenslauf Europass.

3. Ein Essay (maximal 500 Wörter) in Englisch zur Fragestellung: „Give two examples for challenges in animal health monitoring and suggest technical solutions for them.”.

4. Ein Nachweis über den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums gemäß § 64 (3) UG.

Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

5. Eine Aufstellung über die Noten der absolvierten Prüfungen des Grundstudiums (Transcript of Records) mit Gesamtnotenschnitt.

6. Nachweis der Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Nachweis kann erbracht werden durch folgende international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome:

  1. TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 87 Punkte;
  2. IELTS: Overall Band Score: 6,5;
  3. Cambridge English First Certificate (FCE) – Ergebnis Level B2;
  4. Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Ergebnis Level B2;
  5. Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau B2.

Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung wird unbefristet als Nachweis anerkannt, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses das Niveau B2 für die positive Absolvierung der Prüfung vorsehen. Ergibt sich dieses Niveau nicht unmittelbar aus dem Zeugnis über die Reifeprüfung, ist eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung zu erbringen.

7. Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass, Führerschein etc.) zum Nachweis der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers.

(2) Die in § 7 (1) Z 4 und 5 angeführten Unterlagen sind innerhalb der Bewerbungsfrist unter Beachtung der erforderlichen Beglaubigungsvorschriften (siehe dazu auch die Informationen zu den Beglaubigungsvorschriften auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien) hochzuladen. Soweit Dokumente nicht ohnehin in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist eine Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin oder einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Kostenbeitrag

§ 8. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 26. Mai 2025 auf folgendem Konto der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzulangen:

Empfänger: Veterinärmedizinische Universität Wien
IBAN: AT23 2011 1285 2634 6503
BIC: GIBAATWWXXX

Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin oder keinem Studienwerber zuordenbar (beispielsweise wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist oder auf einem anderen als dem oben angeführten Konto eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

Reihung und Zulassung

§ 9. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Erfüllen weniger als 20 Studienwerberinnen und Studienwerber die formalen Kriterien und weisen die notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten gemäß § 5 auf, so kann die Reihung nach § 5 (3) unterbleiben und alle fristgerecht angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbungsunterlagen vollständig und fristgerecht hochgeladen haben, erhalten einen Studienplatz.

(2) Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eines Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz.  Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen. Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 9 (1) vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

(5) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerberinnen oder Studienwerber aufgrund eines Fehlers bei der Erstellung der Rangfolge keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.

§ 10. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2025/2026 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch die Informationen über die allgemeinen Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen oder Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 11. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 5 (3)) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter