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- 13. Stück - 12.12.2023
22. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Veterinärmedizin und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie im Studienjahr 2024/2025
Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 71c in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über Zulassungsbeschränkungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 06.12.2023 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:
Präambel
Die Vetmeduni steht für ein naturwissenschaftliches, forschungsgeleitetes und internationales Studienangebot mit hohem Praxisbezug. Sie legt größten Wert auf eine ausgeprägte, wissenschaftlich fundierte Fachexpertise, ein breites soziales sowie betriebswirtschaftliches Qualifikationsprofil in den Curricula sowie auf die bestmögliche Betreuung der Studierenden.
Durch die Einführung der Studienplatzregulierung im Jahr 2005 und des Aufnahmeverfahrens ist es der Vetmeduni mit den bestehenden Ressourcen möglich, ihre Studierenden qualitätsbasiert und objektiv auszuwählen. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerber:innen dient. Entsprechend den gesetzlich festgelegten Vorgaben (§ 71c UG) erfolgt durch das Aufnahmeverfahren die Abklärung der Zulassung zu den studienplatzbeschränkten Studien durch Überprüfung der Leistungen für die den Ausbildungserfordernissen dieser Studien entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien. Dabei ist die Vetmeduni insbesondere bemüht, sicherzustellen, dass es zu keinerlei Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts oder der sozialen Herkunft kommt und auch Studienwerber:innen mit nichttraditionellen Curricula der Zugang zum Aufnahmeverfahren ermöglicht wird. Der Ablauf des Aufnahmeverfahrens sowie der Eignungstest selbst beruhen auf den Erkenntnissen der bisher durchgeführten Aufnahmeverfahren.
I. Regelungsinhalt
§ 1. Diese Verordnung regelt den Zugang zum Diplomstudium Veterinärmedizin (UI 209) und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie (UI 033 658) sowie Inhalt, Dauer, Punktesystem und Ablauf der Eignungstests an der Veterinärmedizinischen Universität Wien durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung (§ 71c UG).
II. Geltungsbereich
§ 2. Die Regelung über die Beschränkung des Zugangs gilt für sämtliche Studienwerber:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu einem der Studien gemäß § 1 im Studienjahr 2024/2025 anstreben. Die Aufnahme von Studienwerber:innen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres.
§ 3. Sofern nicht gemäß § 13 (6) eine sinngemäße Anwendung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 ff nicht für Quereinsteiger:innen (§ 12).
III. Anzahl der Studienplätze
§ 4. Die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger:innen beträgt für das Studienjahr 2024/2025 gemäß der Leistungsvereinbarung 2022 bis 2024:
- Für das Diplomstudium Veterinärmedizin: 223
- Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie: 50
IV. Das Aufnahmeverfahren
Allgemeines
§ 5. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 6) sowie die Entrichtung des Kostenbeitrages (§ 7). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 8) erlangten Punkteanzahl.
(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zu den Studien gemäß § 1 erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2024/2025.
(3) Kosten, die den Studienwerber:innen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerber:innen selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.
Online-Bewerbung
§ 6. (1) Die Studienwerber:innen haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Bewerbungsfrist von 04. März 2024 bis 21. Mai 2024 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.
(2) Pro Studienwerber:in ist nur eine Bewerbung für ein Diplom- oder Bachelorstudium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.
(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerber:innen verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerber:innen erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine in unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.
(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerber:innen während des Aufnahmeverfahrens seitens der Vetmeduni erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement.
Kostenbeitrag
§ 7. (1) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 27. Mai 2024 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner/keinem Studienwerber:in zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.
(3) Erscheinen Studienwerber:innen trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 8), oder unterbleibt das Aufnahmeverfahren gemäß § 8 (1), besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.
Eignungstest
§ 8. (1) Im Zeitraum vom 15. bis 19. Juli 2024 findet in beiden Studienrichtungen ein schriftlicher Eignungstest in deutscher Sprache statt, der von den Studienwerber:innen, welche die Online-Bewerbung (§ 6) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 7), persönlich zu absolvieren ist. Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere ggf. Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienbewerber:innen selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart. Liegt die Zahl der Teilnehmer:innen am Tag des Eignungstests unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen (§ 4), kann der Eignungstest entfallen.
(2) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Die Teilnahme am Eignungstest ist ausschließlich an dem der/dem jeweiligen Studienwerber:in in der Verlautbarung zugewiesenen Termin möglich. Eine Verschiebung oder Änderung ist ausgeschlossen. Studienwerber:innen, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.
(3) Informationen zum Prüfungsstoff sowie der Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Website und die Informationen zum Prüfungsstoff im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 71b (7) Z 3 UG). Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.
(4) Der Eignungstest wird als Gruppentestung durchgeführt. Die Testdauer beträgt für das Diplomstudium Veterinärmedizin insgesamt 125 Minuten und für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie insgesamt 100 Minuten.
(5) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den Urheber:innen des Eignungstestes zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Veterinärmedizinische Universität Wien berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.
(6) Der Inhalt des Eignungstests setzt sich zusammen aus:
- Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf (persönliche Eignung) und
- Fachspezifischen Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik und Chemie in Form von Multiple Choice Fragen.
(7) Für das Diplomstudium Veterinärmedizin umfasst der fachspezifische Teil (§ 8 (6) lit. b) insgesamt 100 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.
(8) Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie umfasst der fachspezifische Teil (§ 8 (6) lit. b) insgesamt 80 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.
(9) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.
(10) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmer:innen am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.
(11) Wenn dies aufgrund von Pandemie-Maßnahmen erforderlich ist, kann der Eignungstest auch in Form einer schriftlichen Online-Prüfung ohne persönliche Anwesenheit der Studienwerber:innen durchgeführt werden.
(12) Beim Eignungstest kann folgende Maximalpunkteanzahl erreicht werden:
- Beim Eignungstest für das Diplomstudium Veterinärmedizin können maximal 132 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 100 Punkte).
- Beim Eignungstest für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können maximal 112 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 80 Punkte).
(13) Die Übereinstimmung der Antworten mit den Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf gemäß § 8 (12) lit. a und b wird wie folgt bewertet:
Prozentübereinstimmung | Punkte |
| Prozentübereinstimmung | Punkte |
99-100 | 32 |
| 73-75 | 14 |
97-98 | 30 |
| 70-72 | 12 |
94-96 | 28 |
| 68-69 | 10 |
91-93 | 26 |
| 66-67 | 8 |
88-90 | 24 |
| 64-65 | 6 |
85-87 | 22 |
| 62-63 | 4 |
82-84 | 20 |
| 60-61 | 2 |
79-81 | 18 |
| <60 | 0 |
76-78 | 16 |
|
|
|
(14) Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage (§ 8 (6) lit. b) wird ein Punkt vergeben. Eine falsch beantwortete Frage sowie eine nicht beantwortete Frage werden mit jeweils 0 Punkten bewertet. Es werden keine Teilpunkte vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.
Ausschluss vom Aufnahmeverfahren
§ 9. (1) Studienwerber:innen, welche die Online-Bewerbung (§ 6) nicht fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt haben oder von denen der Kostenbeitrag (§ 7) nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, sind von der Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.
(2) Teilnehmer:innen am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss der Studienwerberin/des Studienwerbers vom Aufnahmeverfahren.
(3) Teilnehmer:innen am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmer:innen wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.
(4) Werden Teilnehmer:innen beim Eignungstest von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen, erscheinen nicht oder zu spät zum Test, oder der Test wird von Teilnehmer:innen abgebrochen, werden diese vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.
Reihung und Zulassung
§ 10. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Studienwerber:innen, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerber:innen nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.
Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 10 (1) vergeben.
(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.
§ 11. (1) Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin und Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2024/2025 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.
(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF.
(3) Die Zulassung von Studienwerber:innen, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.
V. Quereinsteiger:innen
§ 12. (1) Studienwerber:innen, die ein gleichwertiges Veterinärmedizinstudium an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung absolvieren und ihr Studium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze bis zu einem Höchstausmaß von 15 Plätzen auf Antrag, unter Außerachtlassung von §§ 5ff, bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zum Diplomstudium Veterinärmedizin gemäß § 1 für ein höheres Semester zuzulassen:
- Zum Zeitpunkt der Online-Bewerbung zum Querschnittstest Nachweis über die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten für den Quereinstieg erforderlichen 90 ECTS-Anrechnungspunkte.
- Zum Zeitpunkt der Zulassung zum Diplomstudium Veterinärmedizin Nachweis über die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten 120 ECTS-Anrechnungspunkte und Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das 5. oder ein höheres Semester sowie der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 63 ff und § 91 UG.
- Vergabe eines freien Platzes nach Reihung im Rahmen des für Quereinsteiger:innen festgelegten Querschnittstests.
- Nachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(2) Das Verfahren zur Vergabe von freien Plätzen für Studienwerber:innen gemäß Abs. 1 erfolgt einmal im Jahr vor Beginn des Wintersemesters. Das Verfahren besteht aus einem von den Studienwerber:innen zu absolvierenden Querschnittstest. Dieser Test setzt sich aus 80 Multiple-Choice-Fragen (Single best answer) zusammen, für welche 90 Minuten zur Bearbeitung zur Verfügung stehen.
Die Inhalte des Querschnittstests orientieren sich an der „List of subjects and Day One Competences“ (as approved by ECCVT on 17 January 2019) der EAEVE (European Association of Establishments of Veterniary Education) (https://www.eaeve.org/fileadmin/downloads/eccvt/List_of_subjects_and_Day_One_Competences_approved_on_17_January_2019.pdf) und umfassen Medizinische Physik, Chemie, Anatomie, Histologie, Embryologie, Physiologie, Biochemie, Zoologie und Zellbiologie.
(3) Der Querschnittstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.
(4) Für die Teilnahme am Querschnittstest ist neben der fristgerechten Bewerbung die rechtzeitige Einzahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 50 Euro sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1 Voraussetzung.
(5) Die tatsächliche Anerkennung der Studienleistungen, die die Studienwerber:innen bereits im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung erbracht haben, erfolgt nach der Zulassung zum Studium gemäß § 78 UG 2002 idgF. Dies kann dazu führen, dass Leistungen zwar für die Bewerbung zum Quereinstieg berücksichtigt wurden, für das Studium aber nicht angerechnet werden können.
(6) Eine Bewerbung gemäß § 5 und gemäß § 12 schließen einander aus.
§ 13. (1) Der Querschnittstest für das Studienjahr 2024/2025 findet im Zeitraum vom 15. bis 19. Juli 2024 statt.
(2) Die Bewerbung gemäß § 12 (1) und die Anmeldung zum Querschnittstest erfolgen ausschließlich online über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Frist von 04. März 2024 bis 21. Mai 2024.
(3) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 27. Mai 2024 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
(4) Der Nachweis über die erforderlichen 90 ECTS-Anrechnungspunkte, die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch gerichtlich beeidete/n Übersetzer:in unter Berücksichtigung allfälliger weiterer erforderlicher Beglaubigungsvorschriften, sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse (§ 12 (1) lit a und d) sind bis zum 21. Mai 2024 auf die bei der Online-Bewerbung bekanntgegebene Weise zu übermitteln.
(5) Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere ggf. Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienbewerber:innen selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart.
(6) § 7 (2) und (3), § 8 (2), (5), (9), (10) sowie (11) und § 9 (1) bis (4) gelten sinngemäß.
§ 14. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Querschnittstest führen zu einer Reihung. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß § 12 (1) werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben, die zum Zeitpunkt der Zulassung 120 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(2) Die Studienwerber:innen erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eine Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerber:innen nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.
Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 14 (1) vergeben.
(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.
§ 15. (1) Zum Studium der Studienrichtung Diplomstudium Veterinärmedizin können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse im Rahmen des Quereinstiegs einen Studienplatz erhalten haben und zum Zeitpunkt der Zulassung 120 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen sowie die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2024/2025 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.
(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF.
VI. Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren
§ 16. Studienwerber:innen, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zu einem Studium gemäß § 1 zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 10) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.
VII. Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
23. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2024/2025
Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ beschlossen:
Präambel
Das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfänger:innen festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.
Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerber:innen für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerber:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerber:innen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2024/2025.
(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.
§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.
(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.
Anzahl der Studienplätze
§ 3. Die Anzahl der Studienanfänger:innen für das Studienjahr 2024/2025 ist mit 15 festgelegt.
Das Aufnahmeverfahren
Allgemeines
§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 5). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 7) erlangten Punkteanzahl.
(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2024/2025.
(3) Kosten, die den Studienwerber:innen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerber:innen selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.
Online-Bewerbung
§ 5. (1) Die Studienwerber:innen haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 04. März 2024 bis 21. Mai 2024 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.
(2) Pro Studienwerber:in ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.
(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerber:innen verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerber:innen erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, in unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.
(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerber:innen während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement.
Kostenbeitrag
§ 6. (1) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 27. Mai 2024 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner/keinem Studienwerber:in zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.
(3) Erscheinen Studienwerber:innen trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 7), oder unterbleibt das Aufnahmeverfahren gemäß § 7 (2), besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.
Eignungstest
§ 7. (1) Der Eignungstest findet ausschließlich in englischer Sprache statt, besteht aus 60 fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums und die Testdauer beträgt 70 Minuten. Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage wird ein beziehungsweise ein halber Punkt vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.
(2) Im Zeitraum vom 15. bis 19. Juli 2024 findet der Eignungstest statt, der von den Studienwerber:innen, welche die Online-Bewerbung erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 6), persönlich zu absolvieren ist. Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere ggf. Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienwerber:innen selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart. Liegt die Zahl der Teilnehmer:innen am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen (§ 3), kann der Eignungstest entfallen. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.
(3) Informationen zum Prüfungsstoff sowie der Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Website und die Informationen zum Prüfungsstoff im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 71b (7) Z 3 UG).
(4) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerber:innen, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.
(5) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.
(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmer:innen am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.
(7) Teilnehmer:innen am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss der Studienwerberin/des Studienwerbers vom Aufnahmeverfahren.
(8) Teilnehmer:innen am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmer:innen wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.
(9) Wenn dies aufgrund der Pandemie-Maßnahmen erforderlich ist, kann der Eignungstest auch in Form einer schriftlichen Online-Prüfung ohne persönliche Anwesenheit der Studienwerber:innen durchgeführt werden.
Reihung und Zulassung
§ 8. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerber:innen, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerber:innen nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.
Die freigegebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 8 (1) vergeben.
(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.
§ 9. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2024/2025 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.
(2) Die Zulassung von Studienwerber:innen, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.
Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren
§ 10. Studienwerber:innen, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 8) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
24. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2024/2025
Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ beschlossen:
Präambel
Das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfänger:innen festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.
Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerber:innen für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerber:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerber:innen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2024/2025.
(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.
§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.
(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.
Anzahl der Studienplätze
§ 3. Die Anzahl der Studienanfänger:innen für das Studienjahr 2024/2025 ist mit 20 festgelegt.
Das Aufnahmeverfahren
Allgemeines
§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§§ 6 und 7), einem Interview (§ 5 (3)) und der Reihung durch eine Auswahlkommission (§ 5 (5)).
(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2024/2025.
(3) Die Auswahlkommission gemäß Abs. 1 besteht aus drei im Masterstudium lehrenden Mitgliedern, die vom Vizerektor für Lehre und klinische Veterinärmedizin bestellt werden.
(4) Kosten, die den Studienwerber:innen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerber:innen selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.
Ablauf des Aufnahmeverfahrens
§ 5. (1) Online-Bewerbung (§ 6) und Hochladen der Bewerbungsunterlagen (§ 7) müssen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.
(2) Die fristgerecht eingelangten Bewerbungsunterlagen werden von der Auswahlkommission auf Vollständigkeit sowie auf Erfüllung der formalen Kriterien und persönlichen Voraussetzungen überprüft.
1. Als formale Kriterien für die Zulassung zum Studium gelten:
a) Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums, sowie
b) ausreichende Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
2. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium zählen die Beweggründe, Ziele und Perspektiven, die mit dem angestrebten Masterstudium verbunden werden und im Motivationsschreiben (§ 7 (1) Z 1) zu erläutern sind. Gegebenenfalls vorhandene Forschungserfahrungen werden berücksichtigt. Auch das Leistungspotential auf Grundlage der bisherigen Studienleistungen wird bewertet.
(3) Jene Studienwerber:innen, bei welchen die Auswahlkommission nach dieser Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass sie die formalen Kriterien einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse sowie die wissenschaftlichen Fähigkeiten grundsätzlich aufweisen, werden zu einem strukturierten Interview eingeladen. Dieses Interview dient dem Ziel, das Vorliegen der notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Kriterien im Detail zu überprüfen.
(4) Die Interviews finden im Zeitraum vom 10. bis 21. Juni 2024 statt. Die Studienwerber:innen gemäß Abs. 3 werden über Kundmachung auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Interview geladen. Das Interview kann auch im Wege einer Videokonferenz stattfinden und wird in englischer Sprache durchgeführt. Zu Beginn des Interviews hat die Auswahlkommission die Identität der/des Studienwerberin/Studienwerbers festzustellen. Die wesentlichen Gesprächsinhalte werden von der Auswahlkommission in einem Gesprächsprotokoll festgehalten.
(5) Die Auswahlkommission nimmt auf Basis der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens eine Reihung der Studienwerber:innen vor. Die Reihung bildet die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe der Studienplätze und die Zulassung zum Studium (§ 9).
Zur Ermittlung dieser Reihung werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich wie folgt aufteilen:
a) 30 Punkte Studienerfolg:
Für den Notendurchschnitt, gewichtet nach ECTS-Anrechnungspunkten, werden folgende Punkte vergeben:
- 1,00 – 1,50 30 Punkte
- 1,51 – 2,00 25 Punkte
- 2,01 – 2,50 20 Punkte
- 2,51 – 3,00 15 Punkte
- 3,01 – 3,50 10 Punkte
- 3,51 – 4,00 5 Punkte;
b) 30 Punkte Motivationsschreiben:
Nachstehende Kriterien werden mit Punkten zwischen 0 bis 6 bewertet:
- Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
- Interesse am Profil des Masterstudiums,
- eigene inhaltliche Studieninteressen,
- angestrebte berufliche Orientierung,
- einschlägige Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium;
c) 40 Punkte strukturiertes Interview:
Im Interview haben die Studienwerber:innen die Gelegenheit, die besondere Eignung und Motivation zum Studium und zum angestrebten Beruf mündlich darzulegen und zu begründen. Für die Übereinstimmung mit den Erwartungen des Masterstudiums werden 0 bis 40 Punkte vergeben.
Online-Bewerbung
§ 6. (1) Die Studienwerber:innen haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 04. März 2024 bis 21. Mai 2024 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.
(2) Pro Studienwerber:in ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.
(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerber:innen verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerber:innen erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, in unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.
(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerber:innen während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement.
Bewerbungsunterlagen
§ 7. (1) Folgende Unterlagen sind bis zum 21. Mai 2024 in das Bewerbungsmanagement hochzuladen:
1. Ein strukturiertes Motivationsschreiben in Englisch (im Umfang von maximal 500 Wörtern) mit folgendem Inhalt:
- Darstellung der Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
- Begründung des Interesses am Profil des Masterstudiums,
- Darstellung der eigenen inhaltlichen Studieninteressen,
- Darstellung der angestrebten beruflichen Orientierung und gegebenenfalls
- Darstellung erworbener einschlägiger Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium.
2. Ein aussagekräftiger Lebenslauf in Englisch, empfohlen wird der europäische Lebenslauf Europass.
3. Ein Nachweis über den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums gemäß § 64 (3) UG.
Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
4. Eine Aufstellung über die Noten der absolvierten Prüfungen des Grundstudiums (Transcript of Records).
5. Nachweis der Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Nachweis kann erbracht werden durch folgende international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome:
- TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 87 Punkte;
- IELTS: Overall Band Score: 6,5;
- Cambridge English First Certificate (FCE) – Ergebnis Level B2;
- Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Ergebnis Level B2;
- Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau B2.
Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung wird unbefristet als Nachweis anerkannt, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses das Niveau B2 für die positive Absolvierung der Prüfung vorsehen. Ergibt sich dieses Niveau nicht unmittelbar aus dem Zeugnis über die Reifeprüfung, ist eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung zu erbringen.
6.Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass, Führerschein etc.) zum Nachweis der Identität der Studienwerberin/des Studienwerbers.
(2) Die in § 7 (1) Z 3 und 4 angeführten Unterlagen sind innerhalb der Bewerbungsfrist unter Beachtung der erforderlichen Beglaubigungsvorschriften (siehe dazu auch die Informationen zu den Beglaubigungsvorschriften auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien) hochzuladen. Soweit Dokumente nicht ohnehin in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist eine Übersetzung durch eine:n gerichtlich beeidete:n Übersetzer:in vorzulegen.
Kostenbeitrag
§ 8. (1) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 27. Mai 2024 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerber:in zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.
Reihung und Zulassung
§ 9. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Erfüllen weniger als 20 Studienwerber:innen die formalen Kriterien und weisen die notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten gemäß § 5 auf, so kann die Reihung nach § 5 (5) unterbleiben und alle fristgerecht angemeldeten Bewerber:innen, die ihre Bewerbungsunterlagen vollständig und fristgerecht hochgeladen haben, erhalten einen Studienplatz.
(2) Die Studienwerber:innen erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eines Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerber:innen nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.
Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 9 (1) vergeben.
(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.
§ 10. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2024/2025 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch die Informationen über die allgemeinen Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.
(2) Die Zulassung von Studienwerber:innen, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.
Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren
§ 11. Studienwerber:innen, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 5 (5)) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
25. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Precision Animal Health“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2024/2025
Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Precision Animal Health“ beschlossen:
Präambel
Das Masterstudium „Precision Animal Health“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfänger:innen festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.
Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerber:innen für das Masterstudium „Precision Animal Health“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerber:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerber:innen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2024/2025.
(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.
§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.
(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.
Anzahl der Studienplätze
§ 3. Die Anzahl der Studienanfänger:innen für das Studienjahr 2024/2025 ist mit 20 festgelegt.
Das Aufnahmeverfahren
Allgemeines
§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§§ 6 und 7) und der Reihung durch eine Auswahlkommission (§ 5 (3)).
(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2024/2025.
(3) Die Auswahlkommission gemäß Abs. 1 besteht aus drei im Masterstudium lehrenden Mitgliedern, die vom Vizerektor für Lehre und klinische Veterinärmedizin bestellt werden.
(4) Kosten, die den Studienwerber:innen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerber:innen selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.
Ablauf des Aufnahmeverfahrens
§ 5. (1) Online-Bewerbung (§ 6) und Hochladen der Bewerbungsunterlagen (§ 7) müssen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.
(2) Die fristgerecht eingelangten Bewerbungsunterlagen werden von der Auswahlkommission auf Vollständigkeit sowie auf Erfüllung der formalen Kriterien und persönlichen Voraussetzungen überprüft.
1. Als formale Kriterien für die Zulassung zum Studium gelten:
- Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums, sowie
- ausreichende Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
2. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium zählen die Beweggründe, Ziele und Perspektiven, die mit dem angestrebten Masterstudium verbunden werden und im Motivationsschreiben (§ 7 (1) Z 1) zu erläutern sind. Gegebenenfalls vorhandene Forschungserfahrungen werden berücksichtigt. Auch das Leistungspotential auf Grundlage der bisherigen Studienleistungen wird bewertet.
(3) Die Auswahlkommission nimmt auf Basis der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens eine Reihung der Studienwerber;innen vor. Die Reihung bildet die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe der Studienplätze und die Zulassung zum Studium (§ 9).
Zur Ermittlung dieser Reihung werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich wie folgt aufteilen:
a) 30 Punkte Studienerfolg:
Für den Notendurchschnitt, gewichtet nach ECTS-Anrechnungspunkten, werden folgende Punkte vergeben:
- 1,00 – 1,50 30 Punkte
- 1,51 – 2,00 25 Punkte
- 2,01 – 2,50 20 Punkte
- 2,51 – 3,00 15 Punkte
- 3,01 – 3,50 10 Punkte
- 3,51 – 4,00 5 Punkte;
b) 30 Punkte Motivationsschreiben:
Nachstehende Kriterien werden mit Punkten zwischen 0 bis 6 bewertet:
- Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
- Interesse am Profil des Masterstudiums,
- eigene inhaltliche Studieninteressen,
- angestrebte berufliche Orientierung,
- einschlägige Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium;
c) 40 Punkte Essay:
Das Essay dient zur Überprüfung der sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten der Studienwerber:innen, insbesondere der Fähigkeit, sich mit wissenschaftlichen Themen bzw. Fragestellungen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar auseinanderzusetzen. Für die Übereinstimmung mit den Erwartungen des Masterstudiums werden 0 bis 40 Punkte vergeben.
Online-Bewerbung
§ 6. (1) Die Studienwerber:innen haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 04. März 2024 bis 21. Mai 2024 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.
(2) Pro Studienwerber:in ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.
(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerber:innen verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerber:innen erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, in unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.
(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerber:innen während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement.
Bewerbungsunterlagen
§ 7. (1) Folgende Unterlagen sind bis zum 21. Mai 2024 in das Bewerbungsmanagement hochzuladen:
1. Ein strukturiertes Motivationsschreiben in Englisch (im Umfang von maximal 500 Wörtern) mit folgendem Inhalt:
- Darstellung der Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
- Begründung des Interesses am Profil des Masterstudiums,
- Darstellung der eigenen inhaltlichen Studieninteressen,
- Darstellung der angestrebten beruflichen Orientierung und gegebenenfalls
- Darstellung erworbener einschlägiger Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium.
2. Ein aussagekräftiger Lebenslauf in Englisch, empfohlen wird der europäische Lebenslauf Europass.
3. Ein Essay (maximal 500 Wörter) in Englisch zur Fragestellung: „Give two examples for challenges in animal health monitoring and suggest technical solutions for them.”.
4. Ein Nachweis über den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums gemäß § 64 (3) UG.
Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
5. Eine Aufstellung über die Noten der absolvierten Prüfungen des Grundstudiums (Transcript of Records) mit gewichtetem Notendurchschnitt.
6. Nachweis der Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Nachweis kann erbracht werden durch folgende international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome:
- TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 87 Punkte;
- IELTS: Overall Band Score: 6,5;
- Cambridge English First Certificate (FCE) – Ergebnis Level B2;
- Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Ergebnis Level B2;
- Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau B2.
Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung wird unbefristet als Nachweis anerkannt, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses das Niveau B2 für die positive Absolvierung der Prüfung vorsehen. Ergibt sich dieses Niveau nicht unmittelbar aus dem Zeugnis über die Reifeprüfung, ist eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung zu erbringen.
7. Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass, Führerschein etc.) zum Nachweis der Identität der Studienwerberin/des Studienwerbers.
(2) Die in § 7 (1) Z 4 und 5 angeführten Unterlagen sind innerhalb der Bewerbungsfrist unter Beachtung der erforderlichen Beglaubigungsvorschriften (siehe dazu auch die Informationen zu den Beglaubigungsvorschriften auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien) hochzuladen. Soweit Dokumente nicht ohnehin in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist eine Übersetzung durch eine:n gerichtlich beeidete:n Übersetzer:in vorzulegen.
Kostenbeitrag
§ 8. (1) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 27. Mai 2024 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner/keinem Studienwerber:in zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.
Reihung und Zulassung
§ 9. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Erfüllen weniger als 20 Studienwerber:innen die formalen Kriterien und weisen die notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten gemäß § 5 auf, so kann die Reihung nach § 5 (3) unterbleiben und alle fristgerecht angemeldeten Bewerber:innen, die ihre Bewerbungsunterlagen vollständig und fristgerecht hochgeladen haben, erhalten einen Studienplatz.
(2) Die Studienwerber:innen erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eines Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerber:innen nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.
Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 9 (1) vergeben.
(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.
§ 10. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2024/2025 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch die Informationen über die allgemeinen Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.
(2) Die Zulassung von Studienwerber:innen, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.
Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren
§ 11. Studienwerber:innen, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 5 (3)) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.