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- 8. Stück - 13.12.2021
21. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Veterinärmedizin und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie im Studienjahr 2022/2023
Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 71c in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über Zulassungsbeschränkungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 07.12.2021 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:
Präambel
Die Vetmeduni Vienna steht für ein naturwissenschaftliches, forschungsgeleitetes und internationales Studienangebot mit hohem Praxisbezug. Sie legt größten Wert auf eine ausgeprägte, wissenschaftlich fundierte Fachexpertise, ein breites soziales sowie betriebswirtschaftliches Qualifikationsprofil in den Curricula sowie auf die bestmögliche Betreuung der Studierenden.
Durch die Einführung der Studienplatzregulierung im Jahr 2005 und des Aufnahmeverfahrens ist es der Vetmeduni Vienna mit den bestehenden Ressourcen möglich, ihre Studierenden qualitätsbasiert und objektiv auszuwählen. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerber:innen dient. Entsprechend den gesetzlich festgelegten Vorgaben (§ 71c UG) erfolgt durch das Aufnahmeverfahren die Abklärung der Zulassung zu den studienplatzbeschränkten Studien durch Überprüfung der Leistungen für die den Ausbildungserfordernissen dieser Studien entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien. Dabei ist die Vetmeduni Vienna insbesondere bemüht, sicherzustellen, dass es zu keinerlei Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts oder der sozialen Herkunft kommt und auch Studienwerber:innen mit nichttraditionellen Curricula der Zugang zum Aufnahmeverfahren ermöglicht wird. Der Ablauf des Aufnahmeverfahrens sowie der Eignungstest selbst beruhen auf den Erkenntnissen der bisher durchgeführten Aufnahmeverfahren.
I. Regelungsinhalt
§ 1. Diese Verordnung regelt den Zugang zum Diplomstudium Veterinärmedizin (UI 209) und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie (UI 658) sowie Inhalt, Dauer, Punktesystem und Ablauf der Eignungstests an der Veterinärmedizinischen Universität Wien durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung (§ 71c UG).
II. Geltungsbereich
§ 2. Die Regelung über die Beschränkung des Zugangs gilt für sämtliche Studienwerber:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu einem der Studien gemäß § 1 im Studienjahr 2022/2023 anstreben. Die Aufnahme von Studienwerber:innen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahrs.
§ 3. Sofern nicht gemäß § 14 (6) eine sinngemäße Anwendung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 ff nicht für Quereinsteiger:innen (§ 13).
III. Anzahl der Studienplätze
§ 4. Die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger:innen beträgt für das Studienjahr 2022/2023 gemäß der Leistungsvereinbarung 2022 bis 2024:
- Für das Diplomstudium Veterinärmedizin: 223
- Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie: 50
IV. Das Aufnahmeverfahren
Allgemeines
§ 5. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, welches sich aus mehreren Teilen zusammensetzt. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 6) sowie die Entrichtung des Kostenbeitrages (§ 7).
(2) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens können beim Diplomstudium Veterinärmedizin insgesamt maximal 130 Punkte und beim Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie insgesamt maximal 110 Punkte erlangt werden. Die Gesamtpunkteanzahl setzt sich aus den beim Eignungstest (§ 9) und den bei der Berücksichtigung der Noten des Zeugnisses (§ 8) erlangten Punkteanzahl zusammen. Die Reihung erfolgt anhand dieser Gesamtpunkteanzahl.
(3) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zu den Studien gemäß § 1 erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2022/2023.
(4) Kosten, die den Studienwerber:innen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerber:innen selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.
Online-Bewerbung
§ 6. (1) Die Studienwerber:innen haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Bewerbungsfrist von 02. Mai 2022 bis 03. Juni 2022 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.
(2) Pro Studienwerber:in ist nur eine Bewerbung für ein Diplom- oder Bachelorstudium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.
(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerber:innen verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerber:innen erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.
(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerber:innen während des Aufnahmeverfahrens seitens der Vetmeduni Vienna erforderlich ist (wie z.B. im Falle von § 8 (2)), erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerber:innenmanagement.
Kostenbeitrag
§ 7. (1) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 10. Juni 2022 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner/keinem Studienwerber:in zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.
(3) Erscheinen Studienwerber:innen trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 9), oder das Aufnahmeverfahren unterbleibt gemäß § 9 (1), so besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.
Hochladen der Zeugnisse und Punktezuteilung
§ 8. (1) Das Reifeprüfungszeugnis iSd. § 64 UG und das Abschlusszeugnis oder das Semesterzeugnis des 2. Semesters des Schuljahres, in dem die Reifeprüfung abgelegt worden ist, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch gerichtlich beeidete/n Übersetzer:in unter Berücksichtigung allfälliger weiterer erforderlicher Beglaubigungsvorschriften, ist bis zum 08. Juli 2022 in das Bewerber:innenmanagement hochzuladen.
(2) Reifeprüfungs-, Semester- sowie Abschlusszeugnisse des Schuljahres, in dem die Reifeprüfung abgelegt worden ist, die nicht hochgeladen wurden, leiden an einem Formalmangel und sind innerhalb von 10 Arbeitstagen, beginnend mit dem Absendedatum des Verbesserungsauftrages, nachzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann keine Punktezuteilung gemäß § 8 erfolgen, sodass die Reihung (§ 11) ausschließlich anhand der beim Eignungstest (§ 9) erreichten Punkte erfolgt.
(3) Für die Zuteilung der Punkte wird das Zeugnis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 UG herangezogen. Für die bei der schriftlichen Reifeprüfung in den Pflichtfächern Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache erlangten Noten werden folgende Punkte vergeben:
Note | Punkte |
1 | 6 |
2 | 4 |
3 | 2 |
4 | 1 |
5 | 0 |
Wie in der Tabelle ersichtlich können für die Noten des Reifeprüfungszeugnisses iSd. § 64 UG maximal 18 Punkte erlangt werden. Negative Noten in Reifeprüfungszeugnissen iSd. § 64 UG erhalten keinen Punkt, positive Noten erhalten Punkte gemäß der oben angeführten Tabelle.
(4) Wurde die schriftliche Reifeprüfung in mehr als einer lebenden Fremdsprache (§ 8 (3)) absolviert, wird für die Punktezuteilung die Fremdsprache mit der besten Beurteilung herangezogen.
(5) Werden im Reifeprüfungszeugnis die bei der Reifeprüfung absolvierten Fächer nicht ausgewiesen, ist das Abschlusszeugnis oder das Semesterzeugnis des 2. Semesters des Schuljahres, in dem die Reifeprüfung abgelegt worden ist, oder eine allfällig abgelegte gleichwertige Prüfung gemäß dem Schulunterrichtsgesetz, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch gerichtlich beeidete/n Übersetzer:in unter Berücksichtigung allfälliger weiterer erforderlicher Beglaubigungsvorschriften, heranzuziehen.
Eignungstest
§ 9. (1) Im Zeitraum vom 18. bis 22. Juli 2022 findet in beiden Studienrichtungen ein schriftlicher Eignungstest in deutscher Sprache statt, der von den Studienwerber:innen, welche die Online-Bewerbung (§ 6) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 7), persönlich zu absolvieren ist. Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere ggf. Quarantäne) sind die Studienbewerber:innen selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Homepage sowie im Mitteilungsblatt verlautbart. Liegt die Zahl der Teilnehmer:innen am Tag des Eignungstests unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätze (§ 4), kann der Eignungstest entfallen.
(2) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Die Teilnahme am Eignungstest ist ausschließlich an dem der/dem jeweiligen Studienwerber:in in der Verlautbarung zugewiesenen Termin möglich. Eine Verschiebung oder Änderung ist ausgeschlossen. Studienwerber:innen, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.
(3) Informationen zum Prüfungsstoff sowie der Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Homepage und die Informationen zum Prüfungsstoff im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 71b (7) Z 3 UG). Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.
(4) Der Eignungstest wird als Gruppentestung durchgeführt. Die Testdauer beträgt für das Diplomstudium Veterinärmedizin insgesamt 150 Minuten und für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie insgesamt 120 Minuten.
(5) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den Urheber:innen des Eignungstestes zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Veterinärmedizinische Universität Wien berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.
(6) Der Inhalt des Eignungstests setzt sich zusammen aus:
a) Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf (persönliche Eignung) und
b) Fachspezifischen Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik und Chemie in Form von Multiple Choice Fragen – Single best answer.
(7) Für das Diplomstudium Veterinärmedizin umfasst der fachspezifische Teil (§ 9 (6) lit. b) insgesamt 80 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.
(8) Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie umfasst der fachspezifische Teil (§ 9 (6) lit. b) insgesamt 60 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.
(9) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.
(10) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmer:innen am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.
(11) Wenn dies aufgrund von Pandemie-Maßnahmen erforderlich ist, kann der Eignungstest auch in Form einer schriftlichen Online-Prüfung ohne persönliche Anwesenheit der Studienwerber:innen durchgeführt werden.
(12) Beim Eignungstest kann folgende Maximalpunkteanzahl erreicht werden:
a) Beim Eignungstest für das Diplomstudium Veterinärmedizin können maximal 112 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 80 Punkte).
b) Beim Eignungstest für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können maximal 92 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 60 Punkte).
(13) Die Übereinstimmung der Antworten mit den Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf gemäß § 9 (12) lit. a und b wird wie folgt bewertet:
Prozentübereinstimmung | Punkte |
| Prozentübereinstimmung | Punkte |
99-100 | 32 |
| 73-75 | 14 |
97-98 | 30 |
| 70-72 | 12 |
94-96 | 28 |
| 68-69 | 10 |
91-93 | 26 |
| 66-67 | 8 |
88-90 | 24 |
| 64-65 | 6 |
85-87 | 22 |
| 62-63 | 4 |
82-84 | 20 |
| 60-61 | 2 |
79-81 | 18 |
| <60 | 0 |
76-78 | 16 |
|
|
|
(14) Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage (§ 9 (6) lit. b) wird ein Punkt vergeben. Eine falsch beantwortete Frage sowie eine nicht beantwortete Frage werden mit jeweils 0 Punkten bewertet. Es werden keine Teilpunkte vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.
Ausschluss vom Aufnahmeverfahren
§ 10. (1) Studienwerber:innen, welche die Online-Bewerbung (§ 6) nicht fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt haben oder von denen der Kostenbeitrag (§ 7) nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, sind von der Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.
(2) Teilnehmer:innen am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss der Studienwerberin/des Studienwerbers vom Aufnahmeverfahren.
(3) Teilnehmer:innen am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmer:innen am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.
(4) Werden Teilnehmer:innen beim Eignungstest von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen, erscheinen nicht oder zu spät zum Test, oder der Test wird von Teilnehmer:innen abgebrochen, werden diese vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.
Reihung und Zulassung
§ 11. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerber:innen, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerber:innen nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.
Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 11 (1) vergeben.
(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.
§ 12. (1) Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin und Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2022/2023 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.
(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF.
(3) Die Zulassung von Studienwerber:innen, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.
V. Quereinsteiger:innen
§ 13. (1) Studienwerber:innen, die ein gleichwertiges Veterinärmedizinstudium an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung absolvieren und ihr Studium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze bis zu einem Höchstausmaß von 40 Plätzen auf Antrag, unter Außerachtlassung von §§ 5ff, bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zum Diplomstudium Veterinärmedizin gemäß § 1 für ein höheres Semester zuzulassen:
a) Zum Zeitpunkt der Zulassung zum Querschnittstest ist der Nachweis über die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten für den Quereinstieg erforderlichen 120 ECTS-Anrechnungspunkte vorzulegen.
b) Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das 5. oder ein höheres Semester sowie der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 63 ff und § 91 UG.
c) Vergabe eines freien Platzes nach Reihung im Rahmen des für Quereinsteiger:innen festgelegten Querschnittstests.
d) Nachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(2) Das Verfahren zur Vergabe von freien Plätzen für Studienwerber:innen gemäß Abs. 1 erfolgt einmal im Jahr vor Beginn des Wintersemesters. Das Verfahren besteht aus einem von den Studienwerber:innen zu absolvierenden Querschnittstest. Dieser Test setzt sich aus 80 Multiple-Choice-Fragen (Single best answer) zusammen, für welche 120 Minuten zur Bearbeitung zur Verfügung stehen.
Die Inhalte des Querschnittstests orientieren sich an der „List of subjects and Day One Competences“ (as approved by ECCVT on 17 January 2019) der EAEVE (European Association of Establishments of Veterniary Education) (https://www.eaeve.org/fileadmin/downloads/eccvt/List_of_subjects_and_Day_One_Competences_approved_on_17_January_2019.pdf) und umfassen Medizinische Physik, Chemie, Anatomie, Histologie, Embryologie, Physiologie, Biochemie, Zoologie und Zellbiologie.
(3) Der Querschnittstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.
(4) Für die Teilnahme am Querschnittstest ist neben der fristgerechten Anmeldung die rechtzeitige Einzahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 50 Euro sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1 Voraussetzung.
(5) Die tatsächliche Anerkennung der Studienleistungen, die die Studienwerber:innen bereits im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung erbracht haben, erfolgt nach der Zulassung zum Studium gemäß § 78 UG 2002 idgF. Dies kann dazu führen, dass Leistungen zwar für die Anmeldung zum Quereinstieg berücksichtigt wurden, für das Studium aber nicht angerechnet werden können.
(6) Eine Bewerbung gemäß § 5 und eine Antragstellung gemäß § 13 schließen einander aus.
§ 14. (1) Der Querschnittstest für das Studienjahr 2022/2023 findet am 19. August 2022 statt.
(2) Die Antragstellung gemäß § 13 (1) und Anmeldung zum Querschnittstest erfolgen ausschließlich online über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Frist von 20. Juli 2022 bis 31. Juli 2022.
(3) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 05. August 2022 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
(4) Der Nachweis über die erforderlichen 120 ECTS-Anrechnungspunkte, die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch gerichtlich beeidete/n Übersetzer:in unter Berücksichtigung allfälliger weiterer erforderlicher Beglaubigungsvorschriften, sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse (§ 13 (1) lit a und d) ist bis zum 31. Juli 2022 auf die bei der Online-Anmeldung bekanntgegebene Weise zu übermitteln.
(5) Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere ggf. Quarantäne) sind die Studienbewerber:innen selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Homepage sowie im Mitteilungsblatt verlautbart.
(6) § 7 (2) und (3), § 9 (2), (5), (9), (10) sowie (11) und § 10 (1) bis (4) gelten sinngemäß.
§ 15. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Querschnittstest führen zu einer Reihung. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß § 13 (1) werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerber:innen, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerber:innen nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.
(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.
§ 16. (1) Zum Studium der Studienrichtung Diplomstudium Veterinärmedizin können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse im Rahmen des Quereinstiegs einen Studienplatz erhalten haben und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2022/2023 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.
(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF.
VI. Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren
§ 17. Studienwerber:innen, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zu einem Studium gemäß § 1 zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 11) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.
VII. Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.