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12. Änderung und Neuverlautbarung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Wintersemester 2021/2022

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß § 1 (1) des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 127/2021, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende ab 6.12.2021 geltenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:

§ 1. Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen, an Präsenz-Prüfungen oder an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren

(1) Sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und an Präsenz-Prüfungen als auch für die Teilnahme an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erforderlich.

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:

1. Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oder
bb) lit. b mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen;

2. Ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARSCoV- 2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

3. Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

§ 2. Einhaltung von angemessenen Abständen

(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren sind angemessene Abstände zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einzuhalten.

(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfern, Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern oder von sonstigen Aufsichtsorganen zur Einhaltung von angemessenen Abständen ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zur Einhaltung von angemessenen Abständen nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.  

§ 3. Tragen von Atemschutzmasken

(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren kann das Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit, insbesondere das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, angeordnet werden.

(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfern, Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern oder von sonstigen Aufsichtsorganen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.  

§ 4. Zeitlicher Geltungsbereich

Diese geänderte Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Studienjahr 2021/2022 tritt mit 6.12.2021 in Kraft und ist bis 28.2.2022 anzuwenden.


Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof.Dr. Petra Winter

13. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie

Auf Grund der momentanen epidemiologischen Situation erlässt das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien auf Grundlage von § 5 und § 22 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) folgende Verordnung:

§ 1. Voraussetzung für den Zutritt zu Einrichtungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien

(1) Für das Betreten von Gebäuden, des Geländes, von Außenstellen oder von sonstigen Einrichtungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder für das Verweilen in Einrichtungen der Universität ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen.

(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein „3G-Nachweis“ gemäß der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 459/2021.

§ 2.  Bestimmungen für den Lehr- und Prüfungsbetrieb

Für den Lehr- und Prüfungsbetrieb gilt die vom Rektorat aufgrund des 2. COVID-19 Hochschulgesetzes erlassene Verordnung betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Wintersemester 2021/2022.

§ 3. Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am 15.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
 

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter


Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1