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121. Änderung und Neuverlautbarung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß § 1 (1) des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 134/2022, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:

Die Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 9.6.2022, 33. Stück, Punkt 92., wird wie folgt geändert und neu verlautbart:

§ 1. Maßnahmen im Lehrbetrieb zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie

(1) Beim Betreten der und beim Aufenthalt in allen geschlossenen Räumen der Veterinärmedizinischen Universität Wien haben Studierende oder Studienwerber:innen bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen oder an Präsenz-Prüfungen sowie bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Die Veterinärmedizinische Universität Wien gibt bekannt, ob die Studierenden oder Studienwerber:innen, die keiner Verkehrsbeschränkung laut COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) unterliegen, die Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 am Sitz- oder Arbeitsplatz abnehmen dürfen.

(3) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfern, Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern oder von sonstigen Aufsichtsorganen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

§ 2. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte

(1) Es wird empfohlen beim Betreten der und beim Aufenthalt in allen geschlossenen Räumen der Veterinärmedizinischen Universität Wien eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 sind die Bestimmungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) auch an der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzuhalten.

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter


Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1