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- 33. Stück - 09.06.2022
92. Änderung und Neuverlautbarung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie
Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß § 1 (1) des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 232/2021, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:
Die Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 27.4.2022, 26. Stück, Punkt 72., wird wie folgt geändert und neu verlautbart:
§ 1. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte
(1) Es wird empfohlen in allen geschlossenen Räumen der Veterinärmedizinischen Universität Wien eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Diese Empfehlung gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen oder Präsenz-Prüfungen sowie für die Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren.
§ 2. Inkrafttreten
Diese Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. September 2022 außer Kraft.