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72. Änderung und Neuverlautbarung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß § 1 (1) des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 232/2021, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:

Die Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 25.3.2022, 21. Stück, Punkt 58., wird wie folgt geändert und neu verlautbart:

§ 1. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte

(1) In allen geschlossenen Räumen der Veterinärmedizinischen Universität Wien haben Kunden oder Parteien eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

(3) Bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen oder Präsenz-Prüfungen sowie bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren wird empfohlen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

§ 2. Inkrafttreten

Diese Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. September 2022 außer Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter


Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1