Springe zum Hauptinhalt

65. Verlautbarung des Curriculums für das Masterstudium Digitalisierung im Tiergesundheitsmanagement

Das Curriculum für das Masterstudium „Digitalisierung im Tiergesundheitsmanagement” wird entsprechend dem Beschluss der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission und der Genehmigung des Senats wie folgt verlautbart:

Curriculum Masterstudium „Digitalisierung im Tiergesundheitsmanagement” (PDF, 248 KB)

Die Vorsitzende des Senats:
Priv.Doz. Dr. Sabina Hammer

66. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Precision Animal Health“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2022/2023

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Precision Animal Health“, die am 21.03.2022 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen:

Präambel

Das Masterstudium „Precision Animal Health“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfänger:innen festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats und nach Genehmigung durch den Universitätsrat folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerber:innen für das Masterstudium „Precision Animal Health“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerber:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerber:innen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2022/2023.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfänger:innen für das Studienjahr 2022/2023 ist mit 20 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§§ 6 und 7) und der Reihung durch eine Auswahlkommission (§ 5 (3)).

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2022/2023.

(3) Die Auswahlkommission gemäß Abs. 1 besteht aus drei im Masterstudium lehrenden Mitgliedern, die vom Vizerektor für Lehre und klinische Veterinärmedizin bestellt werden.

(4) Kosten, die den Studienwerber:innen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerber:innen selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Ablauf des Aufnahmeverfahrens

§ 5. (1) Online-Bewerbung (§ 6) und Hochladen der Bewerbungsunterlagen (§ 7) müssen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.

(2) Die fristgerecht eingelangten Bewerbungsunterlagen werden von der Auswahlkommission auf Vollständigkeit sowie auf Erfüllung der formalen Kriterien und persönlichen Voraussetzungen überprüft.

1. Als formale Kriterien für die Zulassung zum Studium gelten:
  a) Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums, sowie
  b) ausreichende Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium zählen die Beweggründe, Ziele und Perspektiven, die mit dem angestrebten Masterstudium verbunden werden und im Motivationsschreiben (§ 7 (1) Z 1) zu erläutern sind. Gegebenenfalls vorhandene Forschungserfahrungen werden berücksichtigt. Auch das Leistungspotential auf Grundlage der bisherigen Studienleistungen wird bewertet.

(3) Die Auswahlkommission nimmt auf Basis der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens eine Reihung der Studienwerber;innen vor. Die Reihung bildet die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe der Studienplätze und die Zulassung zum Studium (§ 9).

Zur Ermittlung dieser Reihung werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich wie folgt aufteilen:

a) 30 Punkte Studienerfolg:
Für den Notendurchschnitt, gewichtet nach ECTS-Anrechnungspunkten, werden folgende Punkte vergeben:

  • 1,00 – 1,50 30 Punkte
  • 1,51 – 2,00 25 Punkte
  • 2,01 – 2,50 20 Punkte
  • 2,51 – 3,00 15 Punkte
  • 3,01 – 3,50 10 Punkte
  • 3,51 – 4,00 5 Punkte;

b) 30 Punkte Motivationsschreiben:
Nachstehende Kriterien werden mit Punkten zwischen 0 bis 6 bewertet:

  • Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
  • Interesse am Profil des Masterstudiums,
  • eigene inhaltliche Studieninteressen,
  • angestrebte berufliche Orientierung,
  • einschlägige Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium;

c) 40 Punkte Essay: 
Das Essay dient zur Überprüfung der sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten der Studienwerber:innen, insbesondere der Fähigkeit, sich mit wissenschaftlichen Themen bzw. Fragestellungen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar auseinanderzusetzen. Für die Übereinstimmung mit den Erwartungen des Masterstudiums werden 0 bis 40 Punkte vergeben.

Online-Bewerbung

§ 6. (1) Die Studienwerber:innen haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 2. Mai 2022 bis 3. Juli 2022 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Pro Studienwerber:in ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.

(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerber:innen verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerber:innen erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerber:innen während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse oder über das Bewerber:innenmanagement.

Bewerbungsunterlagen

§ 7. (1) Folgende Unterlagen sind bis zum 10. Juli 2022 in das Bewerber:innenmanagement hochzuladen:

1. Ein strukturiertes Motivationsschreiben in Englisch (im Umfang von maximal 500 Wörtern) mit folgendem Inhalt:

  • Darstellung der Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
  • Begründung des Interesses am Profil des Masterstudiums,
  • Darstellung der eigenen inhaltlichen Studieninteressen,
  • Darstellung der angestrebten beruflichen Orientierung und gegebenenfalls
  • Darstellung erworbener einschlägiger Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium.

2. Ein aussagekräftiger Lebenslauf in Englisch, empfohlen wird der europäische Lebenslauf Europass.

3. Ein Essay (maximal 500 Wörter) in Englisch zur Fragestellung: „Give one example for a recent sensor-based technology and discuss its potential with regard to animal health monitoring.”.

4. Ein Nachweis über den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums gemäß § 64 (3) UG

Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

5. Eine Aufstellung über die Noten der absolvierten Prüfungen des Grundstudiums (Transcript of Records) mit gewichtetem Notendurchschnitt.

6. Nachweis der Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Nachweis kann erbracht werden durch folgende international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome:

a) TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 87 Punkte;
b) IELTS: Overall Band Score: 6,5;
c) Cambridge English First Certificate (FCE) – Ergebnis Level B2;
d) Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Ergebnis Level B2;
e) Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau B2.

Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung wird unbefristet als Nachweis anerkannt, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungslandes des Reifezeugnisses das Niveau B2 für die positive Absolvierung der Prüfung vorsehen. Ergibt sich dieses Niveau nicht unmittelbar aus dem Zeugnis über die Reifeprüfung, ist eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung zu erbringen.

7. Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass, Führerschein etc.) zum Nachweis der Identität der Studienwerberin/des Studienwerbers.

(2) Die in § 7 (1) Z 4 und 5 angeführten Unterlagen sind unter Beachtung der erforderlichen Beglaubigungsvorschriften hochzuladen. Soweit Dokumente nicht ohnehin in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist eine Übersetzung durch gerichtlich beeidete/n Übersetzer:in vorzulegen.

Kostenbeitrag

§ 8. (1) Die Studienwerber:innen haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 10. Juli 2022 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner/keinem Studienwerber:in zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

Reihung und Zulassung

§ 9. (1) Die von den Studienwerber:innen erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerber:innen mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Erfüllen weniger als 20 Studienwerber:innen die formalen Kriterien und weisen die notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten gemäß § 5 auf, so kann die Reihung nach § 5 (3) unterbleiben und alle fristgerecht angemeldeten Bewerber:innen, die ihre Bewerbungsunterlagen vollständig und fristgerecht hochgeladen haben, erhalten einen Studienplatz.

(2) Die Studienwerber:innen erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene Email-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eines Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Die freigegebenen Studienplätze werden sodann an die/den in der Rangliste nächst folgende/n Studienwerber:in vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 10. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerber:innen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2022/2023 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch Informationen über allgemeine Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerber:innen, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 11. Studienwerber:innen, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 5 (3)) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter


Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1