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Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Studienjahr 2020/2021 - Ausgegeben am 27.05.2021 - 25. Stück

79. Änderung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß dem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende ab 1.6.2021 geänderten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:

§ 1. Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen, an Präsenz-Prüfungen oder an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren

(1) Sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und an Präsenz-Prüfungen als auch für die Teilnahme an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erforderlich.

(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt

1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,

3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder

b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Wird kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt, ist die betreffende Person von der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen, von der Teilnahme an Präsenz-Prüfungen und von der Teilnahme an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen.  

§ 2. Einhaltung von angemessenen Abständen

(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren sind angemessene Abstände zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einzuhalten.

(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfer oder von Aufsichtsorganen zur Einhaltung von angemessenen Abständen ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zur Einhaltung von angemessenen Abständen nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.  

§ 3. Tragen von Atemschutzmasken

(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren kann das Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit angeordnet werden.

(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfer oder von Aufsichtsorganen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.  

§ 4. Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Die im Mitteilungsblatt am 15.4.2021, Studienjahr 2020/2021, 19. Stück, Punkt 59., verlautbarte Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie tritt mit Ablauf des 31.5.2021 außer Kraft.

(2) Diese Änderung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie tritt mit 1.6.2021 in Kraft und ist bis 30.9.2021 anzuwenden.
 

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter


Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni Vienna)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1