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- 19. Stück - 15.04.2021
Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Studienjahr 2020/2021 - Ausgegeben am 15.04.2021 - 19. Stück
59. Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie
Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß dem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:
§ 1. Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen, an Präsenz-Prüfungen oder an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren
(1) Sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Prüfungen als auch für die Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist die Vorlage des Nachweises eines zeitnahen negativen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, erforderlich.
(2) Wird kein negativer Test auf SARS-CoV-2 gemäß Absatz 1 vorgelegt, ist die betreffende Person von der Teilnahme an Präsenz-Prüfungen oder von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(3) Für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen ist die Vorlage des Nachweises eines negativen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als sieben Tage zurückliegen darf, erforderlich.
(4) Wird kein negativer Test auf SARS-CoV-2 gemäß Absatz 3 vorgelegt, kann die betreffende Person von der Leiterin oder dem Leiter der Präsenz-Lehrveranstaltung von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden.
(5) Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
(6) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde, gleichzuhalten.
(7) Ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 hat den Namen des Genesenen, das Geburtsdatum, den Umstand einer erfolgten und aktuell abgelaufenen Infektion an SARS-CoV-2, den Zeitpunkt der Genesung, die Gültigkeitsdauer, einen Barcode bzw. QR-Code und eine Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten.
§ 2. Einhaltung von angemessenen Abständen
(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren sind angemessene Abstände zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einzuhalten.
(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfer oder von Aufsichtsorganen zur Einhaltung von angemessenen Abständen ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zur Einhaltung von angemessenen Abständen nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung oder von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
§ 3. Tragen von Atemschutzmasken
(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren kann das Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit angeordnet werden.
(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfer oder von Aufsichtsorganen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung oder von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
§ 4. Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 19.4.2021 in Kraft und ist bis 30.9.2021 anzuwenden.
60. Verordnung über die Frist für das Auslaufen des Bachelorstudiums Pferdewissenschaften
61. Strategie zur sozialen Dimension und Diversität
Die Strategie der Veterinärmedizinischen Universität Wien zur sozialen Dimension und Diversität wird wie folgt verlautbart:
62. Richtlinien für das Begabtenstipendium der Gesellschaft der Freunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Die Gesellschaft der Freunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien vergibt alljährlich an 3 Studierende ab dem 4. Studienjahr nach I 209 14U Diplomstudium Veterinärmedizin, die sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden und eine hervorragende Studienleistung aufweisen, Begabtenstipendien in der Höhe von jeweils € 2.000,-- (zweitausend).
Für die Bewerbung um das Stipendium sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- formloses Bewerbungsschreiben mit allen Kontaktdaten
- eine vollständige Abschrift der Studiendaten aus VetmedOnline.
Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres elektronisch an international@vetmeduni.ac.at zu schicken. Über die Zuerkennung der Stipendien entscheidet das Präsidium der Gesellschaft der Freunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien nach Ermittlung der 3 besten Bewerberinnen und Bewerber entsprechend dem folgenden Schema.
Die Beurteilung erfolgt anhand der Ergebnisse aller im Beurteilungszeitraum erbrachten Studienleistungen. Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen wird in Faktoren umgesetzt:
Note 1 2 3 4
Faktor 4 3 2 1
Die Multiplikation der Faktoren mit der Anzahl der jeweiligen ECTS Credits ergibt die Punkteanzahl. Die Mindestpunkteanzahl für die hervorragende Studienleistung nach dieser Ausschreibung beträgt 180 (nach I 209 14U).
Die Begabtenstipendien werden im Rahmen einer akademischen Feier an der Veterinärmedizinischen Universität Wien verliehen und müssen persönlich von den Stipendiaten abgeholt werden.
Diese Richtlinien traten mit 1. März 2021 in Kraft.
Der Präsident:
Dr. Werner Frantsits
63. Bevollmächtigungen gemäß § 27 (2) UG
Die gemäß § 27 (2) UG erteilten Bevollmächtigungen werden mit der folgenden Aufstellung, die die bisherige Kundmachung ersetzt, verlautbart:
64. Ausschreibung von offenen Stellen
An der Veterinärmedizinischen Universität Wien gelangen die nachfolgend angeführten Stellen zur Besetzung. Die Bewerbungen sind unter Angabe der Kennzahl bevorzugt per E-Mail bzw. per Post an die Personalabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, zu übermitteln. Termine für Vorstellungsgespräche sind direkt mit der angegebenen Einrichtung zu vereinbaren.
E-Mail an Personalabteilung senden
UniversitätsassistentIn - Öffentliches Veterinärwesen und Epidemiologie
- Einstufung: Postdoc/B1
- Beschäftigungsausmaß: 40 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: 4 Jahre
- Bewerbungsfrist: 08.05.2021
UniversitätsassistentInnen / PhD-StudentInnen - Institut für Tierzucht und Genetik
- Einstufung: B1
- Beschäftigungsausmaß: 30 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: 3 Jahre
- Bewerbungsfrist: 08.05.2021
UniversitätsassistentIn - Institut für Populationsgenetik
- Einstufung: B1
- Beschäftigungsausmaß: 30 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: befristet bis 04/2022
- Bewerbungsfrist: 08.05.2021
Details zur Stellenausschreibung UniversitätsassistentIn - Institut für Populationsgenetik
LeiterIn Administration - Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie sowie Konrad-Lorenz- Institut für Vergleichende Verhaltensforschung
- Einstufung: IVa
- Beschäftigungsausmaß: 40 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: unbefristet
- Bewerbungsfrist: 06.05.2021
technische/r bzw. medizinisch-technische/r AssistentIn - Universitätsklinik für Geflügel und Fische
- Einstufung: IIIa/IIIb
- Beschäftigungsausmaß: 26 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: befristete Karenzvertretung
- Bewerbungsfrist: 06.05.2021
Details zur Stellenausschreibung technische/r bzw. medizinisch-technische/r AssistentIn - Universitätsklinik für Geflügel und Fische
BautechnikerIn - Campus Management
- Einstufung: IIIb
- Beschäftigungsausmaß: 30 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: 3 Jahre
- Bewerbungsfrist: 06.05.2021
Details zur Stellenausschreibung BautechnikerIn - Campus Management
TierpflegerIn - Institut für Parasitologie
- Einstufung: IIa
- Beschäftigungsausmaß: 30 bis 40 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: befristete Karenzvertretung
- Bewerbungsfrist: 06.05.2021
Details zur Stellenausschreibung TierpflegerIn - Institut für Parasitologie
biomedizinische/r AnalytikerIn - Institut für Pathologie
- Einstufung: IIIb
- Beschäftigungsausmaß: 30 bis 40 Wochenstunden
- Dauer des Dienstverhältnisses: befristete Karenzvertretung
- Bewerbungsfrist: 07.05.2021
Details zur Stellenausschreibung biomedizinische/r AnalytikerIn - Institut für Pathologie
Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter
Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni Vienna)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1