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Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Studienjahr 2016/2017 - Ausgegeben am 14.12.2016 - 7. Stück

21. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2017/2018

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 gemäß § 71d und § 71e Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren  für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“, das am 07.12.2016 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen:

Präambel

Für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ wird der Zugang zum Studium gemäß § 71d UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt. Das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Auch gemäß § 71e Abs. 4 UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats und nach Genehmigung durch den Universitätsrat folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2017/2018.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 71d und § 71e Abs. 4 UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 Abs. 5 UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2017/2018 ist mit 15 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 5.). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 7.) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2017/18.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 15. Mai 2017 bis 15. Juni 2017, 13.00 Uhr für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Pro Studienwerberin oder Studienwerber ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.

(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(4) Sofern eine direkte  Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse.

Kostenbeitrag

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 22. Juni 2017 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet. Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin bzw. keinem Studienwerber zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen bzw. Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 7.), oder das Aufnahmeverfahren unterbleibt gemäß  § 7. Abs. 2, so besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 7. (1) Der Eignungstest findet ausschließlich in englischer Sprache statt und besteht aus 60 fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums.

(2) Vom 26. bis 30. Juni 2017 findet der Eignungstest statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung (§ 5) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen haben, persönlich zu absolvieren ist. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätze (§ 3), kann der Eignungstest entfallen. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG.

(3) Der Stoff für die fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums werden auf der Homepage der Veterinärmedizinische Universität Wien bekannt gemacht und die Lernunterlagen stehen in der Bibliothek der Veterinärmedizinische Universität Wien zur Verfügung.

(4) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(5) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(7) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in vom Aufnahmeverfahren.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

Reihung und Zulassung

§ 8. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte BewerberInnen erhalten einen Studienplatz.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 9. (1) Zum Masterstudium können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2017/2018 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 10. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 8) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

22. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2017/2018

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat in seiner Sitzung am 22.11.2016 gemäß § 71d und § 71e Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz(UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das  Aufnahmeverfahren  für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“, das am 07.12.2016 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen:

Präambel

Für das  Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ wird der Zugang zum Studium gemäß § 71d UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt. Das Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Auch gemäß § 71e Abs. 4 UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats und nach Genehmigung durch den Universitätsrat folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2017/2018.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 71d und § 71e Abs. 4 UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 Abs. 5 UG den Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2017/2018 ist mit 20 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 5.). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 7.) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2017/18.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 15. Mai 2017 bis 15. Juni 2017, 13.00 Uhr für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Pro Studienwerberin oder Studienwerber ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.

(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse.

Kostenbeitrag

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 22. Juni 2017 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet. Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin bzw. keinem Studienwerber zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen bzw. Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 7.), oder das Aufnahmeverfahren unterbleibt gemäß  § 7. Abs. 2, so besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 7. (1) Der Eignungstest findet ausschließlich in englischer Sprache statt und besteht aus 70 fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums.
Der Eignungstest ist wie folgt zusammengesetzt:

  • 20 Fragen aus Comparative Cognition,
  • 20 Fragen aus Comparative Medicine,
  • 20 Fragen aus Animal Welfare
  • 10 Fragen aus Ethics.

(2) Vom 26. bis 30. Juni 2017 findet der Eignungstest statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung (§ 5.) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen haben, persönlich zu absolvieren ist. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätze (§ 3.), kann der Eignungstest entfallen. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG.

(3) Der Stoff für die fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums werden auf der Homepage der Veterinärmedizinische Universität Wien bekannt gemacht und die Lernunterlagen stehen in der Bibliothek der Veterinärmedizinischen Universität Wien zur Verfügung.

(4) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(5) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(7) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in vom Aufnahmeverfahren.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

Reihung und Zulassung

§ 8. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte BewerberInnen erhalten einen Studienplatz.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 9. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2017/2018 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch Informationen über allgemeine Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 10. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 8.) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni Vienna)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1