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Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Studienjahr 2016/2017 - Ausgegeben am 25.10.2016 - 3. Stück

6. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Veterinärmedizin und zu den Bachelorstudien Pferdewissenschaften sowie Biomedizin und Biotechnologie im Studienjahr 2017/2018

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 71d in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über Zulassungsbeschränkungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die  vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:

Präambel

Die Vetmeduni Vienna steht für ein naturwissenschaftliches, forschungsgeleitetes und internationales Studienangebot mit hohem Praxisbezug. Sie legt größten Wert auf eine ausgeprägte, wissenschaftliche fundierte Fachexpertise, ein breites soziales sowie betriebswirtschaftliches Qualifikationsprofil in den Curricula sowie auf die bestmögliche Betreuung der Studierenden.

Durch die Einführung der Studienplatzregulierung im Jahr 2005 und des Aufnahmeverfahrens ist es der Vetmeduni Vienna mit den bestehenden Ressourcen möglich, ihre Studierenden qualitätsbasiert und objektiviert auszuwählen. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerberinnen und Studienwerbern dient. Entsprechend den gesetzlich festgelegten Vorgaben (§ 71d iVm. § 71c UG) erfolgt durch das Aufnahmeverfahren die Abklärung der Zulassung zu den studienplatzbeschränkten Studien durch Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen dieser Studien entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien. Dabei ist die Vetmeduni Vienna insbesondere bemüht, sicherzustellen, dass es zu keinerlei Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts oder der sozialen Herkunft kommt und auch nichttraditionellen Studienwerberinnen und Studienwerbern der Zugang zum Aufnahmeverfahren ermöglicht wird.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Diplomstudium Veterinärmedizin (I 209) und zu den Bachelorstudien Pferdewissenschaften (I 602) und Biomedizin und Biotechnologie (I 658) an der Veterinärmedizinischen Universität Wien durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung (§ 71d UG). Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt.

(2) Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu einem der Studien gemäß Abs. 1 im Studienjahr 2017/2018 anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren.

(3) Studienwerberinnen und Studienwerber, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bewerbungsfrist bereits im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, können nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff  UG) nach Maßgabe der verfügbaren Plätze allfällige weitere Studienplätze bis zu einem Höchstausmaß von 20 Plätzen in einem höheren Semester zugewiesen werden. Bei der Online-Bewerbung ist bekannt zu geben, ob die Studienwerberinnen und Studienwerber bereits mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben.

Anzahl der Studienplätze

§ 2. Die mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 71d Abs. 2 und 3 UG in der Leistungsvereinbarung 2016-2018 an der Veterinärmedizinischen Universität Wien festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger beträgt für das Studienjahr 2017/18:

  1. Für das Diplomstudium Veterinärmedizin: 203
  2. Für das Bachelorstudium Pferdewissenschaften: 35
  3. Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie: 30

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 3. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, welches sich aus mehreren Teilen zusammensetzt. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 4.). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 6.) und bei der Berücksichtigung der Noten das Zeugnis der allgemeinen Universitätsreife iSd. § 64 UG (§ 7.) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zu den Studien gemäß § 1. Abs. 1 erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2017/18.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 4. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 15. Mai 2017, 11.00 Uhr bis 15. Juni 2017, 13.00 Uhr für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Pro Studienwerberin oder Studienwerber ist nur eine Bewerbung für eines der Studien gemäß  § 1. Abs. 1 an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.

(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerber verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Vetmeduni Vienna erforderlich ist (wie z.B. im Falle von §6/5), erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse.

Kostenbeitrag

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 22. Juni 2017 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet. Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin bzw. keinem Studienwerber zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen bzw. Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 6.), oder das Aufnahmeverfahren unterbleibt gemäß  § 6. Abs. 2, so besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 6. (1) Vom 17. bis 19. Juli 2017 findet ein schriftlicher Eignungstest in deutscher Sprache statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung (§ 4.) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen haben, persönlich zu absolvieren ist. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätze (§ 2.), kann der Eignungstest entfallen.

(2) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(3) Informationen zum Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 143 Abs. 46 UG). Die Testinhalte, die Testdauer, das Punktesystem sowie den Testablauf legt das Rektorat gesondert in einer Verordnung fest. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG.

(4) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen. Gleichzeitig ist das Reifezeugnis iSd. § 64 UG in notariell oder gerichtlich beglaubigter Kopie – bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzerin oder Übersetzer –zu übergeben.

(5) Reifezeugnisse, die nicht in der geforderten Form vorgelegt werden, leiden an einem Formalmangel. Fehlende und/oder mangelhafte Dokumente sind in einer vom Rektorat festzulegenden Frist nachzureichen. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

Noten des Reifezeugnisses

§ 7. (1) Für die Zuteilung der Punkte wird das Zeugnis der allgemeinen Universitätsreife gem. § 64 UG herangezogen. Für die bei der Reifeprüfung in den Pflichtfächern Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache (Bestnote) erlangten Noten werden folgende Punkte vergeben:

Note

Punkte

1

6

2

4

3

2

4

1

5

0

(2) Wurde eines der Fächer gemäß Abs. 1 im Rahmen der Reifeprüfung nicht abgelegt, können dafür auch keine Punkte erlangt werden.

Ausschluss vom Aufnahmeverfahren

§ 8. (1) Studienwerberinnen und Studienwerber, welche die Online-Bewerbung nicht fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt haben, sind von der Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in vom Aufnahmeverfahren.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(4) Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beim Eignungstest von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen, erscheinen nicht oder zu spät zum Test, oder der Test wird von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern abgebrochen, werden diese vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

Reihung und Zulassung

§ 9. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen. Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann an die oder den in der Rangliste Nächstgereihte oder Nächstgereihten vergeben, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 10. (1) Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin, Bachelorstudium Pferdewissenschaften oder Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2017/2018 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF.

(2)  Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 11. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zu einem Studium gemäß § 1. Abs. 1 zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 9.) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

 

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni Vienna)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1