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- 19. Stück - 14.05.2010
Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Studienjahr 2009/2010 - Ausgegeben am 14.05.2010 - 19. Stück
56. Ausschreibung von Förderungsstipendien der Veterinärmedizinischen Universität Wien für das Kalenderjahr 2010
Förderungsstipendien dienen der Förderung noch nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien.
Zweck der Förderungsstipendien ist die finanzielle Hilfestellung für Studierende bei der Anfertigung finanziell besonders aufwändiger wissenschaftlicher Arbeiten, deren Erstellung einen deutlich über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand verursacht, z.B. Auslandsaufenthalte, aufwändige Literatursuche oder empirische Erhebungen, die für die Durchführung der Arbeit erforderlich sind. Nicht gefördert werden die Kosten der physischen Erstellung der Arbeit (z.B. Schreibarbeiten, Bindearbeiten, Kopier- und Telefonkosten, Papierverbrauch) bzw. Aufwendungen für allgemeine Arbeitsmittel, die auch anderen Verfassern wissenschaftlicher Arbeiten regelmäßig zur Last fallen (z.B. PC, Büromaterial) sowie Aufwendungen, die aus dem Etat der betreuenden Einrichtung bestritten werden. Ausgaben die unter „Sonstiges“ geführt werden, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Die Höhe eines einzelnen Förderungsstipendiums beträgt mindestens EUR 700,- und höchstens EUR 3.600,-. Die Anzahl der zu vergebenden Stipendien hängt von der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel ab. Auf Zuerkennung eines Förderungsstipendiums besteht auch bei Vorliegen der Bewerbungsvoraussetzungen kein Rechtsanspruch. Für ein und dieselbe Leistung (Arbeit) kann nur einmal ein Förderungsstipendium gewährt werden.
Bewerbungsvoraussetzungen:
a) Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Inländergleichstellung nach § 4 des StudFG
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes für sich genommen vermittelt einer Studierenden oder einem Studierenden in Österreich noch keine Gleichstellung nach § 4 StudFG. Folgende vier Personengruppen aus diesen Staaten sind österrreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
Kinder von Wanderarbeitnehmern;
Wanderarbeitnehmer, sofern sie vor Aufnahme des Studiums in Österreich berufstätig waren und nicht zu Studienzwecken nach Österreich gekommen sind; das Studium muss sich bei freiwilliger Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses als weiterführende Ausbildung klassifizieren lassen, also ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Beschäftigungsverhältnis und Gegenstand der Ausbildung bestehen;
Personen, die gesellschaftlich bzw. ins staatliche Bildungssystem integriert sind (etwa bei mehrjährigem Schulbesuch und Erwerb der Hochschulreife in Österreich oder an einer österreichischen Auslandsschule);
Personen, die mindestens fünf Jahre in Österreich gelebt haben.
Als weitere gleichgestellte Gruppe kommen dazu noch Drittstaatsangehörige (das sind Personen mit der Staatsbürgerschaft eines Landes, das nicht dem EWR angehört), sofern sie langfristig aufenthaltsberechtigt sind (nach fünfjährigem Aufenthalt in Österreich).
Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung
1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
2. Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
b) Ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Universität Wien
c) Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18 StudFG) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19 StudFG)
Der Bewerbung sind folgende Nachweise beizulegen:
1. Eine Beschreibung der noch nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit.
2. Eine Kostenaufstellung und ein Finanzierungsplan.
3. Mindestens ein Gutachten einer habilitierten Universitätslehrerin/eines habilitierten Universitätslehrers zur Kostenaufstellung und darüber, ob die/der Studierende in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen.
4. Eine schriftliche Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, nach Abschluss der Arbeit einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen.
Wird der Bericht bis zum Ende des Studiums nicht vorgelegt, so kann das Förderungsstipendium zurückgefordert werden.
5. Eine von der Bewerberin/vom Bewerber ausgestellte Bestätigung, dass keine Kosten von anderen Institutionen übernommen werden.
6. Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bzw. Nachweise betreffend Gleichstellung.
7. Bewerbungen, die nicht vollständig sind (Punkt 1-6), können nicht bearbeitet werden, da es nicht möglich ist, sich ein vollständiges Bild der Bewerbungslage zu verschaffen. Mit Verbesserungen verbundene Zeitverzögerung oder eine Fristversäumnis geht zu Lasten der Bewerberin/des Bewerbers.
Das Formblatt für die Bewerbung steht auf unserer Homepage zur Verfügung.
Formblatt für die Bewerbung um ein Förderungsstipendium (Word-Doc, 74 kb)
Bewerbungen sind im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien bei Frau Major abzugeben.
Ende der Bewerbungsfristen für das Kalenderjahr 2010:
11. Juni 2010 (Sommersemester) und 5. November 2010 (Wintersemester).
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden schriftlich von der Zuerkennung oder Ablehnung ihres Antrages verständigt.
Ao.Univ.Prof. Dr. Karin Möstl
Vizerektorin für Lehre
57. Ausschreibung offener Stellen
An der Veterinärmedizinischen Universität Wien gelangt die nachfolgend angeführte Stelle zur Besetzung. Bewerbungen sind schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Nachweise sowie des Lebenslaufes und eines Fotos an die Personalabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu richten. Termine für Vorstellungsgespräche sind direkt mit der angegebenen Einrichtung zu vereinbaren.
Interne Medizin Kleintiere (4. Department/Universitätsklinik für Kleintiere und Pferde)
eine Stelle einer Universitätsassistentin/eines Universitätsassistenten (B1) – Ersatzkraft
Voraussetzung: abgeschlossenes Diplomstudium der Veterinärmedizin
Erwünscht wird:
- einschlägige Vorkenntnisse aus Interner Medizin für Kleintiere
- Erfahrung in der Abhandlung von wissenschaftlichen Arbeiten, speziellen Vorkenntnissen und Interesse in Dermatologie
- Interesse an sowie Erfahrung in der Lehre
- Bereitschaft zu Nacht- und Wochenenddiensten
- gute Englischkenntnisse
- kollegiales Verhalten
- ehestmöglicher Dienstantritt
Die Bewerbungsfrist endet am 04.06.2010
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern gemäß § 41 Universitätsgesetz 2002 insbesondere beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei Unterrepräsentation von Frauen (weniger als 40%) werden Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Bewerbungen sind gebührenfrei. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Der Rektor:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1