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- Beglaubigungsvorschriften und Übersetzung von Urkunden
Es gibt drei Varianten von Beglaubigungsvorschriften:
- Staaten, die von einer Beglaubigungsvorschrift befreit sind.
- Staaten, mit Beglaubigung mittels Apostille.
- Staaten mit Vollbeglaubigung.
Beglaubigungsvorschriften und Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden
Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von der Beglaubigung befreit. Wollen Sie aber Kopien statt Originale schicken, müssen diese Kopien notariell bzw. gerichtlich beglaubigt werden.
Staaten, die von der Beglaubigung befreit sind:
- Belgien
- Bosnien und Herzegowina
- Bulgarien
- Deutschland
- Finnland
- Frankreich
- Italien
- Kroatien
- Liechtenstein
- Nordmazedonien
- Montenegro
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Rumänien
- Schweden
- Serbien
- Slowakei
- Slowenien
- Tschechische Republik
- Ungarn
Die Beglaubigungsform für bestimmte Staaten ist die Apostille. Wenden Sie sich bitte direkt an das Außenministerium des Ausstellungsstaates. In einigen Ländern ist dafür das Justiz- oder Bildungsministerium zuständig.
Studieninteressierte mit Dokumenten aus der Volksrepublik China müssen zusätzlich zu den beglaubigten Unterlagen eine Bestätigung der Akademischen Prüfstelle (APS) der deutschen Botschaft in Peking vorlegen.
Staaten mit Beglaubigungsform Apostille:
- Albanien
- Andorra
- Antigua und Barbuda
- Argentinien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Australien
- Bahamas
- Bahrain
- Barbados
- Belarus (derzeit nicht erforderlich)
- Belize
- Bolivien
- Botsuana
- Brasilien
- Brunei
- Chile
- China (einschließlich Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong, ausgenommen Taiwan)
- Costa Rica
- Dänemark
- Dominica
- Dominikanische Republik
- Ecuador
- El Salvador
- Estland
- Eswatini
- Fidschi
- Georgien
- Grenada
- Griechenland
- Guatemala
- Guyana
- Honduras
- Indien
- Indonesien
- Irland
- Island
- Israel
- Jamaika
- Japan
- Kap Verde
- Kasachstan
- Kolumbien
- Korea, Republik
- Lesotho
- Lettland
- Liberia
- Litauen
- Luxemburg
- Malawi
- Malta
- Marshallinseln
- Marokko
- Mauritius
- Mexiko
- Moldau
- Monaco
- Namibia
- Neuseeland
- Nicaragua
- Oman
- Palau
- Panama
- Paraguay
- Peru
- Philippinen
- Portugal
- Russische Föderation
- Samoa
- San Marino
- São Tomé und Principe
- Saudi-Arabien
- Schweiz
- Seychellen
- Singapur
- Spanien
- St. Kitts und Nevis
- St. Lucia
- St. Vincent und die Grenadinen
- Südafrika
- Suriname
- Tonga
- Trinidad und Tobago
- Türkei
- Ukraine (derzeit nicht erforderlich)
- Uruguay
- Vanuatu
- Venezuela
- Vereinigte Staaten
- Vereinigtes Königreich
- Zypern
Die volle diplomatische Beglaubigung ist für Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die nicht Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind. Bei der Vollbeglaubigung müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im Austellungsstaat (dessen letzte Station jedenfalls das Außenministerium des Ausstellungsstaates sein muss) noch zusätzlich durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Originalurkunden überbeglaubigt werden können.
- Erster Schritt: Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z.B. Bildungsministerium) des Austellungsstaates.
- zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch Außenministerium des Ausstellungsstaates.
- dritter Schritt: Bestätigung durch österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat.
Staaten mit Vollbeglaubigung:
- Afghanistan*
- Ägypten
- Algerien
- Angola
- Äquatorialguinea*
- Äthiopien
- Bangladesch
- Benin
- Bhutan
- Burkina Faso
- Burundi*
- Côte d’Ivoire
- Dschibuti
- Eritrea
- Gabun
- Gambia
- Ghana
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Haiti
- Heiliger Stuhl
- Irak*
- Iran, Islamische Republik
- Jemen
- Jordanien
- Kambodscha
- Kamerun
- Kanada
- Katar
- Kenia
- Kirgisistan
- Kiribati
- Komoren*
- Kongo (Brazzaville)*
- Kongo, Demokratische Republik (Kinshasa)*
- Korea, Demokratische Volksrepublik*
- Kosovo
- Kuba
- Kuwait
- Laos, Demokratische Volksrepublik
- Libanon
- Libysch-Arabische Dschamahirija / Libyen
- Madagaskar
- Malaysia
- Malediven
- Mali
- Malteser Ritterorden, Souveräner
- Mauretanien
- Mikronesien, Föderierte Staaten von Mongolei
- Mosambik
- Myanmar*
- Nauru
- Nepal
- Niger
- Nigeria
- Pakistan
- Palästinensische Autonomiegebiete
- Papua-Neuguinea
- Ruanda
- Salomonen
- Sambia
- Senegal
- Sierra Leone
- Simbabwe
- Somalia*
- Sri Lanka
- Sudan (Khartum)*
- Südsudan*
- Syrien, Arabische Republik
- Tadschikistan
- Taiwan
- Tansania, Vereinigte Republik
- Thailand
- Timor-Leste (Osttimor)
- Togo
- Tschad*
- Tunesien
- Turkmenistan
- Tuvalu
- Uganda
- Usbekistan
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vietnam
- Zentralafrikanische Republik
*Für diese Staaten ist die Beglaubigung derzeit ausgesetzt.
Dokumente, die für das Zulassungsverfahren notwendig sind und nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden.
Übersetzungen sind mit den für den Ausstellungsstaat vorgeschriebenen Beglaubigungen (Apostille oder Vollbeglaubigung) durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer anzufertigen und müssen mit dem Orignialdokument oder einer beglaubigten Kopie untrennbar verbunden sein.
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/urkunden-und-beglaubigungen/beglaubigung-apostille